Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Der § 2 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 lautet:

"(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft."

Langtitel

Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten

LGBl. Nr. 69/2000

Änderung

LGBl. Nr. 34/2001, 22/2012, 66/2013, 78/2020 (Aufhebung § 3), 1/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 5, 21, Absatz 8 und 22 Absatz 3, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Verwandtstellung von Lehrberufen

Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.

§ 4

Text

Paragraph 4

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt:

  1. Litera a
    für die Facharbeiterprüfung € 150,- für die Meisterprüfung € 300,–, für eine Zusatzprüfung € 73,–;
  2. Litera b
    für die Wiederholungsprüfung

pro wiederholtem Teil der Facharbeiterprüfung  € 36,50,

pro wiederholtem Teil der Meisterprüfung € 73,–,

pro wiederholtem Teil der Zusatzprüfung  € 36,50–.

§ 5

Text

Paragraph 5

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt Paragraph 15, der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871 aus 1997,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Verwandtstellung von Lehrberufen

  1. Ziffer eins
    Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden verwandt gestellt:
    Gartenbau mit Feldgemüsebau;
    Obstbau und Obstverwertung mit Weinbau und Kellerwirtschaft;
Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft.
  1. Ziffer 2
    Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden mit den nachstehend genannten Lehrberufen der gewerblichen Art verwandt gestellt:
Gartenbau mit Blumenbinder und -händler (Florist);
Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner;
Gartenbau mit Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter);
Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Molkereifachmann;
Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant.

Anl. 2

Text

Anlage B

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten, zwischen land- und forstwirtschaftlichen, Lehrberufen untereinander

  1. Ziffer eins
    Lehrberufe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.
  2. Ziffer 2
    Lehrberufe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem der folgenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe erfolgreich abgelegt haben, in einer um zwei Jahre verkürzten Lehrzeit erlernt werden:

Erlernter Beruf     Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter

                    Lehrzeit

Landwirtschaft      Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau,

                    Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

                    Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft,

                    Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft,

                    Forstwirtschaft, Forstgarten- und

                    Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche

                    Lagerhaltung

Ländliche Haus-

wirtschaft          Landwirtschaft, Gartenbau,

                    Feldgemüsebau, Obstbau und

                    Obstverwertung, Weinbau und

                    Kellerwirtschaft,

                    Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft

Gartenbau           Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und

                    Obstverwertung, Weinbau und

                    Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,

                    Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

                    Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Feldgemüsebau       Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

                    Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

                    Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,

                    Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

                    Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Obstbau und

Obstverwertung      Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

                    Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,

                    Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

                    Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Weinbau und

Kellerwirtschaft    Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

                    Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,

                    Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

                    Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Molkerei und

Käsereiwirtschaft   Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Pferdewirtschaft    Landwirtschaft

Geflügelwirtschaft  Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft

Bienenwirtschaft    Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

                    Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und

                    Obstverwertung, Weinbau und

                    Kellerwirtschaft

Forstwirtschaft     Landwirtschaft

Forstgarten- und

Forstpflegewirt-

schaft              Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,

                    Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

                    Kellerwirtschaft

Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft

  1. Ziffer 3
    Die in der Anlage A verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe können von Personen, die nachweisen, dass sie die Facharbeiterprüfung in einem verwandt gestellten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden.

Erlernter Beruf     Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

                    Lehrzeit (Vollanrechnung)

Gartenbau           Feldgemüsebau

Feldgemüsebau       Gartenbau

Obstbau und

Obstverwertung      Weinbau und Kellerwirtschaft

Weinbau und

Kellerwirtschaft    Obstbau und Obstverwertung

Forstwirtschaft     Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

Forstgarten- und

Forstpflege

wirtschaft          Forstwirtschaft

Anl. 3

Text

Anlage C

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten, in Lehrberufen gewerblicher Art auf, land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe

  1. Ziffer eins
    Lehrberufe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem Lehrberuf gewerblicher Art abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.
  2. Ziffer 2
    Die in der Anlage A mit den land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen verwandt gestellten Lehrberufe gewerblicher Art können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem der folgenden Lehrberufe gewerblicher Art erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden:

Erlernter Beruf        Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

                       Lehrzeit

Blumenbinder und -händler

(Florist), Friedhofs- und

Ziergärtner, Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter)      Gartenbau

Chemielaborant, Molkereifachmann        Molkerei- und

                                        Käsereiwirtschaft