§ 1Paragraph eins
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2024 mit 22,11 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2024 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.Der Bauschbetrag für den vom Land nach Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (Paragraph 49, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2024 mit 22,11 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2024 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.