Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausbildungslehrgang für Organe der öffentlichen Aufsicht, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021, mit der nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang für Organe der öffentlichen Aufsicht nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001 festgelegt werden

StF: LGBl. Nr. 171/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 60 g, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Ausbildungslehrgang

  1. Absatz eins,Zur Ausbildung zu Organen der öffentlichen Aufsicht ist bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung ein Ausbildungslehrgang einzurichten. In diesem sind Grundkenntnisse in den in der Anlage angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Für den Ausbildungslehrgang ist eine Leiterin bzw. ein Leiter zu benennen.
  3. Absatz 3,Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
  4. Absatz 4,Die erstmalige Einrichtung des Ausbildungslehrganges ist der Landesregierung anzuzeigen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Nachweis

Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang gemäß Paragraph eins, ist nach Ausbildungsende von der Leiterin bzw. vom Leiter des Ausbildungslehrganges durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Nachweis gemäß Paragraph 60 g, Tiroler Gemeindeordnung 2001“ zu bescheinigen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage