Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2017 über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

StF: LGBl. Nr. 60/2017

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 2, Litera c, Ziffer eins, Sub-Litera, d, d, des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2017,, und der Paragraphen 47 und 79 a Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Für Bedienstete, die durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, in Anspruch nehmen, werden die in der nachstehenden Tabelle angeführten notwendigen monatlichen Fahrtauslagen als billigstes öffentliches Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrunde gelegt:

Einfache Wegstrecke

Monatlicher Fahrtarif (in Euro)

2 km bis 20 km

50,-

mehr als 20 km bis 40 km

75,-

mehr als 40 km bis 60 km

105,-

mehr als 60 km

135,-

§ 2

Text

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2017,, außer Kraft.