(1)Absatz eins,Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach § 20b Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.