Inhaltsverzeichnis |
Artikel 1 | Ziel der Vereinbarung |
Artikel 2 | Verein „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ |
Artikel 3 | Finanzierung |
Artikel 4 | Kündigung |
Artikel 5 | Beitritt |
Artikel 6 | Inkrafttreten |
Artikel 7 | Urschrift; Ausfertigungen |
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Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen: