(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 1 durch Verordnung weniger strenge Anforderungen festlegen fürDie Landesregierung kann abweichend von Absatz eins, durch Verordnung weniger strenge Anforderungen festlegen für
denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist,denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist, Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden.
In der Verordnung sind geeignete Methoden festzulegen, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Standardkriterien Gebäude zu ermitteln, deren Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden nicht durchführbar ist. Dabei sind die Renovierungskosten, die Energieeinsparungen und die zusätzlichen Kosten oder Auswirkungen im Zusammenhang mit den Merkmalen des Gebäudes, das einer besonderen Kategorie zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Der Verordnung sind Erläuterungen anzuschließen, die eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach lit. a und b zu enthalten hat. Diese Gebäude sind in der Ausgangsbasis zu berücksichtigen, die Sanierung ist auf die Erreichung des Ziels auch dann anzurechnen, wenn sie einen niedrigeren Energieeffizienzstandard als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude aufweist.In der Verordnung sind geeignete Methoden festzulegen, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Standardkriterien Gebäude zu ermitteln, deren Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden nicht durchführbar ist. Dabei sind die Renovierungskosten, die Energieeinsparungen und die zusätzlichen Kosten oder Auswirkungen im Zusammenhang mit den Merkmalen des Gebäudes, das einer besonderen Kategorie zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Der Verordnung sind Erläuterungen anzuschließen, die eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach Litera a und b zu enthalten hat. Diese Gebäude sind in der Ausgangsbasis zu berücksichtigen, die Sanierung ist auf die Erreichung des Ziels auch dann anzurechnen, wenn sie einen niedrigeren Energieeffizienzstandard als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude aufweist.