Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für LKF-Gebühren und Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

StF: LGBl. Nr. 93/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 40 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die stationären LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten stationären LKF-Punkte mit dem nach Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der stationären LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems unter Berücksichtigung der besonderen Bepunktungen von speziellen Leistungsbereichen (Intensiveinheiten, Akutgeriatrie/Remobilisation, palliativmedizinische Einrichtungen, neurologische Akut-Nachbehandlung, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, akute Behandlung auf einer Stroke Unit, Alkohol- und Drogenentwöhnung, Tagesklinik, ausgewählte spezielle medizinische Einzelleistungen, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Dieses Bewertungssystem ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Der Eurowert je LKF-Punkt wird für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:

A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck

1,70 Euro

Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl – Natters

1,70 Euro

A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. (mit Ausnahme der Forensik)

1,50 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz

1,40 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein

1,35 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T.

1,25 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Lienz

1,32 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Reutte

1,85 Euro

A.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Zams

1,40 Euro

  1. Absatz 2,Die für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelten Eurowerte je LKF-Punkt werden wie folgt festgestellt:

A.ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck

1,53 Euro

Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl – Natters

1,68 Euro

A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. (mit Ausnahme der Forensik)

1,49 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz

1,36 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein

1,35 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T.

1,23 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Lienz

1,32 Euro

A.ö. Bezirkskrankenhaus Reutte

1,82 Euro

A.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Zams

1,39 Euro

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 635,00 Euro je Pflegetag festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 635,00 Euro festgestellt.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2024,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Für Patienten, die vor dem 1. Jänner 2026 in die Anstaltspflege aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, ist, sofern sie über LKF-Gebühren abgerechnet werden, nach dieser Verordnung vorzugehen.

Anl. 1

Text

Anlage