Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2025 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds

StF: VBl. Tirol Nr. 54/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tiere jährlich jeweils folgende Beiträge zu leisten:

  1. Ziffer eins
    für über ein Jahr alte Einhufer und Neuweltkamele (Lamas und Alpakas) 3,50 Euro,
  2. Ziffer 2
    für über drei Monate alte Rinder 3,50 Euro,
  3. Ziffer 3
    für über sechs Monate alte Schafe und Ziegen sowie für Schweine über 50 kg Lebendgewicht 1,20 Euro.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, VBl. Nr. 35 aus 2022,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Für das Kalenderjahr 2025 sind die Beiträge nach Paragraph eins, dieser Verordnung zu bemessen.