Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale festgelegt wird

StF: LGBl. Nr. 103/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3 und 9 Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Kernzonenfestlegung

Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

  1. Absatz eins,Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
  2. Absatz 2,Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage