Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierzuchtverordnung 2020, Tiroler, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2020, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 erlassen werden (Tiroler Tierzuchtverordnung 2020 – TTZVO 2020)

StF: LGBl. Nr. 22/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Einleitung

Paragraph eins

Allgemeines

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Paragraph 3

Jahresbericht

Paragraph 4

Prüfeinsatz

Paragraph 5

Durchführung von Prüfeinsätzen

3. Abschnitt, Besamungswesen, Embryotransfer

Paragraph 6

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

4. Abschnitt, Anforderungen an Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer

Paragraph 7

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker

Paragraph 8

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer

Paragraph 9

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 10

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, Notifikation

Paragraph 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

 

Aufgrund der Paragraphen 13 und 18 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 – TTZG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2019,, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Einleitung

Paragraph eins

Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019 – TTZG 2019.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom TTZG 2019 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann vonseiten der Verpflichteten, unbeschadet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
  3. Absatz 3,Alle auf Grundlage des TTZG 2019 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke sind, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

  1. Litera a
    eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere,
  2. Litera b
    Nichtzuchttiere: Tiere nach Paragraph eins, Absatz eins, TTZG 2019, die keine Zuchttiere sind,
  3. Litera c
    Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Paragraph 3

Jahresbericht

  1. Absatz eins,Der Jahresbericht nach Paragraph 17, Absatz 4, TTZG 2019 über die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Jahresbericht hat für anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
    1. Litera a
      Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren im Hauptbuch gesamt und nach Geschlecht,
    2. Litera b
      Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen,
    3. Litera c
      Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Leistungsmerkmale,
    4. Litera d
      Übersicht über die genetischen Trends, soweit eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird,
    5. Litera e
      im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:
      1. Ziffer eins
        Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (wie Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),
      2. Ziffer 2
        Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz nach der Vereinbarung abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,
    6. Litera f
      Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten.
  3. Absatz 3,Der Jahresbericht für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des TTZG 2019 zu enthalten:
    1. Litera a
      die Angaben nach Absatz 2, Litera a, c, e und f,
    2. Litera b
      Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Jahresberichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Prüfeinsatz

  1. Absatz eins,Sofern anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie des Paragraph 5, mindestens festzulegen:
    1. Litera a
      Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,
    2. Litera b
      in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,
    3. Litera c
      in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.
  2. Absatz 2,Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich eines anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen gelten, ist in den Festlegungen nach Absatz eins, darauf Bedacht zu nehmen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Durchführung von Prüfeinsätzen

  1. Absatz eins,Anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur weibliche Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
  2. Absatz 2,Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt werden, kann dieser von anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:
    1. Litera a
      Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches des anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens,
    2. Litera b
      Angaben über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,
    3. Litera c
      gegebenenfalls Angaben, mit welchen weiteren anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,
    4. Litera d
      Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.
    Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit des anerkannten Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinn der Litera a bis d,
  3. Absatz 3,Vereinbarungen nach Absatz 2, sind vom anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer

Paragraph 6

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

  1. Absatz eins,Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den Paragraphen 6, Absatz eins, 8, Absatz 3 und 11 Absatz 2, TTZG 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Personen sowie für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen (Paragraph 17, Absatz 5, TTZG 2019), zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 7

Text

4. Abschnitt
Anforderungen an Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer

Paragraph 7

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker

  1. Absatz eins,Als Ausbildung zum Besamungstechniker nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, TTZG 2019 gilt
    1. Litera a
      eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, oder
    2. Litera b
      ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Absatz 2 bis 7 erfüllt.
  2. Absatz 2,Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte nach Absatz 3, für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
    1. Litera a
      Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,
    2. Litera b
      Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,
    3. Litera c
      Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,
    4. Litera d
      Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,
    5. Litera e
      Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
    6. Litera f
      einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
  4. Absatz 4,Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
    1. Litera a
      Rinder und Büffel: 135 Stunden,
    2. Litera b
      Schweine: 60 Stunden,
    3. Litera c
      Schafe und Ziegen: 135 Stunden,
    4. Litera d
      Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen): 135 Stunden.
    Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 v.H. als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten nach Absatz 3, fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
  5. Absatz 5,Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Absatz 3, umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.
  6. Absatz 6,Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Absatz 3, angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
  7. Absatz 7,Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
  8. Absatz 8,Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach Paragraph 18, Absatz 2, TTZG 2019 anerkannt.

§ 8

Text

Paragraph 8

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt Paragraph 7, mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

  1. Litera a
    Die Lehrinhalte nach Paragraph 7, Absatz 3, sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
  2. Litera b
    Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rinder und Büffel: 24 Stunden,
    2. Ziffer 2
      Schweine: 12 Stunden,
    3. Ziffer 3
      Schafe und Ziegen: 24 Stunden,
    4. Ziffer 4
      Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen): 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 25 v.H. als praktische Übungen abzuhalten.
  1. Litera c
    Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
  2. Litera d
    Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden nach Paragraph 18, Absatz 2, TTZG 2019 anerkannt.

§ 9

Text

Paragraph 9

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

  1. Absatz eins,Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Paragraph 13, TTZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen nach Paragraph 7, Absatz 3, angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 v.H. des in Paragraph 7, Absatz 4, bzw. Paragraph 8, Litera b, angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in einer nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen nach Absatz eins, vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3,Ergänzungsprüfungen nach Absatz eins, sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde nach Paragraph 15, Absatz eins, TTZG 2019 abzulegen.

§ 10

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 10

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Nach dem TTZG 2008, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, begonnene Prüfeinsätze können nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Nach den Paragraphen 33, bzw. 34 der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 - TTZVO 2009, Landesgesetzblatt Nr. 87, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 8, dieser Verordnung.

§ 11

Text

Paragraph 11

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, Notifikation

  1. Absatz eins,Durch diese Verordnungen werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt 2004 Nummer L 16, Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, Amtsblatt 2011 Nummer L 132, Seite 1,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt 2004 Nummer L 229, Seite 35,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt 2005 Nummer L 255, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt 2013 Nummer L 354, Seite 132,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt 2006 Nummer L 376, Seite 36,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 Nummer L 337, Seite 9,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt 2011 Nummer L 343, Seite 1,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt 2014 Nummer L 128, Seite 8.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt 2015 Nummer L 241, Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/447/A).

§ 12

Text

Paragraph 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiroler Tierzuchtverordnung 2009, Landesgesetzblatt Nr. 87, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anl. 4

Text

Anlage 4

Anl. 5

Text

Anlage 5