(1)Absatz eins,Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach § 13 TTZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen nach § 7 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 v.H. des in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Paragraph 13, TTZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen nach Paragraph 7, Absatz 3, angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 v.H. des in Paragraph 7, Absatz 4, bzw. Paragraph 8, Litera b, angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.