Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Zillertaler Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Mayrhofen und der Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm)
StF: LGBl. Nr. 108/2016

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird nach einer Anhörung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, TNSchG 2005 verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Erklärung zum Ruhegebiet

  1. Absatz eins,Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 116 (Detailkarten) planlich grün dargestellte Gebiet in der Marktgemeinde Mayrhofen und in den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux mit einem Flächenausmaß von insgesamt 42.170,62 ha wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm).
  2. Absatz 2,Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, bei der Marktgemeinde Mayrhofen und bei den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im Ruhegebiet sind verboten (Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005):

  1. Litera a
    die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
  2. Litera b
    die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
  3. Litera c
    der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
  4. Litera d
    jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundene Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist,
  5. Litera e
    die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera f,

§ 3

Text

Paragraph 3

Bewilligungspflichtige Vorhaben, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter Paragraph 2, Litera a, oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Paragraph 2, Litera c, fallen;
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
    5. Litera e
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen;
    6. Litera f
      Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.
  2. Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Absatz eins, bedürfen:
    1. Litera a
      der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;
    3. Litera c
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zum Zweck der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtgebiete berührt werden;
    4. Litera d
      die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen;
    5. Litera e
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den Litera a bis d, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Absatz eins, erteilt worden ist, im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015,, außer Kraft.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Die Anlage 1 enhält lediglich die im § 1 Abs. 1 der Verordnung als Anlage 0 bezeichnete Detailkartenübersicht. Die Anlagen 1 bis 116 im Sinn dieser Verordnungsbestimmung, d.h. die 116 Detailkarten, wurden in acht weiteren Anlagen zusammengefasst. Die dargestellten Abweichungen von der Systematik haben dokumentationstechnischen Hintergrund und sind unvermeidlich.

Text

Anlage 1

Detailkartenübersicht

Anl. 2

Text

Anlage 2

Detailkarten 1-15

Anl. 3

Text

Anlage 3

Detailkarten 16-30

Anl. 4

Text

Anlage 4

Detailkarten 31-45

Anl. 5

Text

Anlage 5

Detailkarten 46-60

Anl. 6

Text

Anlage 6

Detailkarten 61-75

Anl. 7

Text

Anlage 7

Detailkarten 76-90

Anl. 8

Text

Anlage 8

Detailkarten 91-105

Anl. 9

Text

Anlage 9

Detailkarten 106-116