Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Sektorales Fahrverbot-Verordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2016, mit der auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird (Sektorales Fahrverbot-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 44/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 10 und 16 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

§ 3

Text

Paragraph 3

Fahrverbot

  1. Absatz eins,Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist verboten, sofern mit den Fahrzeugen folgende Güter transportiert werden:
    1. Litera a
      1. Ziffer eins
        alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis 2000/532/EG, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission 2014/955/EU),
      2. Ziffer 2
        Steine, Erden und Aushub,
      3. Ziffer 3
        Rundholz und Kork,
      4. Ziffer 4
        Kraftfahrzeuge der Ober- und Untergruppen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2 und N1 im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,,
      5. Ziffer 5
        Nichteisen- und Eisenerze,
      6. Ziffer 6
        Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen,
      7. Ziffer 7
        Marmor und Travertin,
      8. Ziffer 8
        Fliesen (keramisch),
    2. Litera b
      ab dem 1. Jänner 2020 weiters
      1. Ziffer eins
        Papier und Pappe,
      2. Ziffer 2
        flüssige Mineralölerzeugnisse,
      3. Ziffer 3
        Zement, Kalk und gebrannter Gips,
      4. Ziffer 4
        Rohre und Hohlprofile,
      5. Ziffer 5
        Getreide.
  2. Absatz 2,Diese Maßnahme wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.

§ 4

Text

Paragraph 4

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Vom Fahrverbot des Paragraph 3, Absatz eins, sind, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IG-L, ausgenommen:
    1. Litera a
      Fahrten mit Fahrzeugen, sofern zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der Kernzone gemäß Absatz 3, auf- oder abgeladen wird (Quelle oder Ziel in der Kernzone) und die zudem den Euroklassen römisch fünf und römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) bzw. ab dem 1. Jänner 2023 der Euroklasse römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh) entsprechen, wobei die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2014,, nachgewiesen sein muss,
    2. Litera b
      Fahrten mit Fahrzeugen, sofern zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der erweiterten Zone gemäß Absatz 3, auf- und auch wieder abgeladen wird (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone) und die zudem den Euroklassen römisch fünf und römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) bzw. ab dem 1. Jänner 2023 der Euroklasse römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh) entsprechen, wobei die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen sein muss,
    3. Litera c
      Fahrten im Vorlaufverkehr in Fahrtrichtung Osten zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Westen zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,
    4. Litera d
      Fahrten im Nachlaufverkehr in Fahrtrichtung Westen von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Osten von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,
    5. Litera e
      Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, ab 1. Jänner 2020 jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug nach dem 31. August 2018 erstmalig zugelassen wurde und dies durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist,
    6. Litera f
      Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie,
    7. Litera g
      unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen.
  2. Absatz 2,Weiters gilt die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, IG-L.
  3. Absatz 3,Innerhalb der Kernzone (Absatz eins, Litera a,) liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone (Absatz eins, Litera b,) liegen in
    1. Litera a
      Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,
    2. Litera b
      Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,
    3. Litera c
      Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
    Bis zum 31. Dezember 2023 umfasst die erweiterte Zone bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse römisch sechs (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), bei denen die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist, in Österreich auch die politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, in der Schweiz den Kanton Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein.
  4. Absatz 4,Die Dokumente nach Absatz eins, Litera c, d und e sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.