die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a bis c, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist, im Rahmen zulässiger Zeltlager im Bereich von Enigeben, der Ausübung der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den Litera a bis c, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Absatz eins, erteilt worden ist, im Rahmen zulässiger Zeltlager im Bereich von Enigeben, der Ausübung der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.