Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Ruhegebiet Stubaier Alpen, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung
eines Teiles der Stubaier Alpen in den Gemeinden Längenfeld,
Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen
zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Stubaier Alpen)

LGBl. Nr. 45/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Stubaier Alpen).
  2. Absatz 2,Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Innsbruck-Land sowie bei den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
  3. Absatz 3,Das Ruhegebiet hat eine Größe von 348,9 km2.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im Ruhegebiet sind verboten (Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005):

  1. Litera a
    die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
  2. Litera b
    die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
  3. Litera c
    der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
  4. Litera d
    jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundene Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist,
  5. Litera e
    die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera f,

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und von Wegen,
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
    5. Litera e
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen;
    6. Litera f
      Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.
  2. Absatz 2,Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen:
    1. Litera a
      der Neu-, Zu- und Umbau von ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und Einfriedungen,
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Wegenetzes,
    3. Litera c
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Paragraph 2, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Zugleich tritt die Verordnung über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen im Gebiet der Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1983,, außer Kraft.