Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachkenntnisse-Verordnung, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über besondere Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis (Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V)

LGBl. Nr. 134/2003

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, Litera d, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Fachkenntnisse, besondere Aufsicht

  1. Absatz eins,Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
    1. Litera a
      hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
    2. Litera b
      über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und
    3. Litera c
      über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
  2. Absatz 2,Wenn es für eine sichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung sowie für sonstige Tätigkeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
  3. Absatz 3,Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Litera a
    Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;
  2. Litera b
    Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.

§ 3

Text

Paragraph 3

Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen

Auf die in Paragraph eins, genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die Paragraphen 2, Ziffer eins, mit Ausnahme der Litera d und e und Ziffer 2, 3, 6, Ziffer eins bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014, mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und
  2. Litera b
    im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b der Klammerausdruck entfällt und in der Litera c, der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,)“ ersetzt wird.

§ 4

Text

Paragraph 4

Nachweis der Fachkenntnisse

Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:

  1. Litera a
    durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung,
  2. Litera b
    durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vom zuständigen Bundesminister zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt wurde, oder
  3. Litera c
    durch ein vom zuständigen Bundesminister nach Paragraph 113, Absatz 3, ASchG anerkanntes Zeugnis.

§ 5

Text

Paragraph 5

Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt 1989 Nummer L 183, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt 2008 Nummer L 311, Seite 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, Amtsblatt 1992 Nummer L 245, Seite 6, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, Amtsblatt 2007 Nummer L 165, Seite 21.

§ 6

Text

Paragraph 6

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 4, nachweisen zu können, dürfen diese Tätigkeiten weiter durchführen. Ergibt jedoch die Gefahrenbeurteilung eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit solcher Bediensteter, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Dauer das Ausmaß der möglichen Gefährdung maßgebend ist, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach Paragraph 4, erbringen.