(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, Abs. 6 letzter Satz und Abs. 11, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 lit. a, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18, § 20 Abs. 9, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4, 5 und 6, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 lit. d, 3, 5, 6 und 7, § 30 und § 31 sind auch auf Vorhaben anzuwenden, für die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds eine Förderung gewährt wurde.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2,, Absatz 6, letzter Satz und Absatz 11,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 9,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 25, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 27, Absatz eins, Litera d,, 3, 5, 6 und 7, Paragraph 30 und Paragraph 31, sind auch auf Vorhaben anzuwenden, für die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds eine Förderung gewährt wurde.
Förderungswerber können in Förderungen, die nach diesen Gesetzen oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wurden, im Ausmaß der nach diesem Gesetz zulässigen Förderung eintreten.