(3)Absatz 3,Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Absatz eins,) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.