(3)Absatz 3,Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.Sind die sich aus Paragraph 8, Absatz 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 17, Absatz 3, des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.