Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierzuchtgesetz 2019, Tiroler, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 27. März 2019 über die Tierzucht in Tirol (Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 – TTZG 2019)

StF: LGBl. Nr. 60/2019 - Landtagsmaterialien: 79/2019
[CELEX-Nr. 32021L1883, 32024L1233]

Änderung

LGBl. Nr. 141/2019 - Landtagsmaterialien: 494/2019

LGBl. Nr. 80/2020 - Landtagsmaterialien: 293/2020

LGBl. Nr. 161/2021 - Landtagsmaterialien: 528/2021

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr. 32021L1883]

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023

LGBl. Nr. 22/2026 - Landtagsmaterialien: 9/2026

[CELEX-Nr.: 32024L1233]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich, Ziele

2. Abschnitt, Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2016/1012 hinsichtlich Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme

Paragraph 2

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen

Paragraph 3

Genehmigung von Zuchtprogrammen, Änderungen

Paragraph 4

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

3. Abschnitt, Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Paragraph 5

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Paragraph 6

Verwendung von Tieren im Natursprung

Paragraph 7

Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

Paragraph 8

Verwendung von Samen

Paragraph 9

Erbfehler, Missbildungen, Sterilitäten

Paragraph 10

Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

Paragraph 11

Verwendung von Embryonen

Paragraph 12

Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer

Paragraph 13

Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen

4. Abschnitt, Förderung

Paragraph 14

Förderung durch das Land Tirol

5. Abschnitt, Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Strafbestimmungen

Paragraph 15

Behörden

Paragraph 16

Tierzuchtrat

Paragraph 17

Verfahren, Überwachung

Paragraph 18

Verordnungen

Paragraph 19

Strafbestimmungen

6. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 21

Übergangsbestimmungen

Paragraph 22

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, Notifikation

Paragraph 23

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich, Ziele

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
    1. Litera a
      Rindern und Büffeln,
    2. Litera b
      Schweinen,
    3. Litera c
      Schafen und Ziegen sowie
    4. Litera d
      Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).
  2. Absatz 2,Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652 aus 2014,, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht geregelt.
  3. Absatz 3,Ziele dieses Gesetzes sind:
    1. Litera a
      die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
    2. Litera b
      die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
    3. Litera c
      zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
    4. Litera d
      die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2016/1012 hinsichtlich Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme

Paragraph 2

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Adresse des Sitzes des Zuchtverbandes bzw. des Zuchtunternehmens, allenfalls Name und Adresse des Sitzes des Rechtsträgers,
    2. Litera b
      Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
    3. Litera c
      Name und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen,
    4. Litera d
      Name, Adresse und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Tirol hat und die Anforderungen des Artikel 4, Absatz 3, Litera b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt sind. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 16,) einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Entscheidungen über die Ablehnung einer Anerkennung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1012 mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz eins, sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang römisch eins Teil 1 B Ziffer eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Genehmigung von Zuchtprogrammen, Änderungen

  1. Absatz eins,Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gilt:
    1. Litera a
      Vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung von Zuchtprogrammen hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 16,) einzuholen.
    2. Litera b
      Ein genehmigtes Zuchtprogramm erstreckt sich auf ganz Tirol.
    3. Litera c
      Die Verweigerung nach Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
    4. Litera d
      Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung sind im Weg des Bundes an die Europäische Kommission nach Artikel 12, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
    5. Litera e
      Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Artikel 12, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2016/1012 kann von dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung nach Artikel 12, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung gestellt werden und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
    6. Litera f
      Wird ein Antrag nach Litera e, fristgerecht gestellt, so tritt der Bescheid außer Kraft und hat die Behörde neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
    7. Litera g
      Parteistellung in Verfahren nach Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.
  2. Absatz 2,Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Tirol rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
  3. Absatz 3,Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Tirol tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Erhebt die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände, so gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Tirol als genehmigt.
  4. Absatz 4,Möchte ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat durchführen, so haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Eine nach Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch für Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erlassen werden.
  6. Absatz 6,Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm in Tirol durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Tirol durchzuführen.
  8. Absatz 8,Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Tirol mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Artikel 27, Absatz 6, der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Paragraph 5

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

  1. Litera a
    dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. den Equidenpass) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
  2. Litera b
    von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, wenn das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.

§ 6

Text

Paragraph 6

Verwendung von Tieren im Natursprung

  1. Absatz eins,Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
  3. Absatz 3,Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, so hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

§ 7

Text

Paragraph 7

Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden:

  1. Litera a
    von Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
  2. Litera b
    wenn die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind,
  3. Litera c
    wenn er
    1. Ziffer eins
      reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,
    2. Ziffer 2
      reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
    3. Ziffer 3
      von Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 24, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
    4. Ziffer 4
      reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden und er ausschließlich im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera g, oder Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
    5. Ziffer 5
      Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden und er ausschließlich im Sinn des Artikel 24, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
  4. Litera d
    wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und
  5. Litera e
    wenn er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Verwendung von Samen

  1. Absatz eins,Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften in Tirol zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach Paragraph 7, entspricht.
  2. Absatz 2,Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
    1. Litera a
      zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte,
    2. Litera b
      Besamungstechniker und
    3. Litera c
      der Eigentümer, der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer).
  3. Absatz 3,Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Adresse des Besamers,
    2. Litera b
      Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,
    3. Litera c
      Betrieb des Halters des besamten Tieres und
    4. Litera d
      Datum der Besamung.
    Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Ist das besamte Tier ein Zuchttier, so hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Abweichend vom Absatz eins, darf in Tirol Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Absatz 3, Litera c und Absatz 4, nicht anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9

Erbfehler, Missbildungen, Sterilitäten

  1. Absatz eins,Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, unverzüglich Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Tirol mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt,
    2. Litera b
      die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind,
    3. Litera c
      die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und
    4. Litera d
      die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.
    Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes nachträglich weg, so hat die Behörde den Bescheid unverzüglich aufzuheben.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 16,) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides nach Absatz 2, sowie über dessen Wegfall zu informieren.
  4. Absatz 4,Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5,Nach der Erlassung des Bescheides nach Absatz 2, hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Absatz 2, betroffenen Samens in Tirol unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat Verordnungen nach Absatz 5, über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Darüber hinaus sind diese Verordnungen im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden:

  1. Litera a
    von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,
  2. Litera b
    wenn sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen, -equiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, welche – abgesehen von den reinrassigen Zuchtequiden und Hybridzuchtscheinen – einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
  3. Litera c
    wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
  4. Litera d
    wenn sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Verwendung von Embryonen

  1. Absatz eins,Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Paragraph 10, entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Adresse des Embryo-Überträgers,
    2. Litera b
      Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,
    3. Litera c
      Betrieb des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und
    4. Litera d
      Datum der Embryoübertragung.
    Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3,Dem Halter des Empfängertieres sind bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

§ 12

Text

Paragraph 12

Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer

  1. Absatz eins,Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
  2. Absatz 2,Als fachlich geeignet gilt eine Person,
    1. Litera a
      die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera f, erfolgreich abgeschlossen hat,
    2. Litera b
      deren Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt oder im Sinn von Paragraph 13, gleichwertig ist oder
    3. Litera c
      die eine der Ausbildung im Sinn der Litera a, durch Verordnung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera h, gleichgestellte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen schwerer Übertretungen tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit nach Absatz eins, darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
  5. Absatz 5,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Absatz 3, ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6,Absatz 4, gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die aufgrund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Tirol tätig werden, haben das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz zu beachten, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 7,Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, vor, so ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
  8. Absatz 8,Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 4, angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden und allfällige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts nach Absatz 7, oder Paragraph 17, Absatz 3, Litera g, bekannt zu geben.

§ 13

Text

Paragraph 13

Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera b, des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, gleichwertig sind.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Förderung

Paragraph 14

Förderung durch das Land Tirol

Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz 3, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu fördern.

§ 15

Text

5. Abschnitt
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Strafbestimmungen

Paragraph 15

Behörden

  1. Absatz eins,Sofern nach diesem Gesetz nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht, ist zuständige Behörde im Sinn des Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.
  3. Absatz 3,Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Artikel 21, der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.

§ 16

Text

Paragraph 16

Tierzuchtrat

Wird durch eine Vereinbarung nach Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, so können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, Litera a und 9 Absatz 3, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

§ 17

Text

Paragraph 17

Verfahren, Überwachung

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Insbesondere kann sie
    1. Litera a
      verbieten, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden,
    2. Litera b
      Verbote und Beschränkungen für einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen anordnen,
    3. Litera c
      Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften nach Absatz 2, ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,
    4. Litera d
      Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach Paragraph 19, Absatz 2, mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen, und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
    5. Litera e
      anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
      1. Ziffer eins
        Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder
      2. Ziffer 2
        die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,
      3. Ziffer 3
        Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
      4. Ziffer 4
        die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,
      5. Ziffer 5
        die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,
    6. Litera f
      einem anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Anhang römisch eins Teil 3 Ziffer 3, Litera a, sublit. iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen,
    7. Litera g
      jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.
  4. Absatz 4,Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang römisch eins Teil 1 B Ziffer eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedsstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
  6. Absatz 6,Werden Maßnahmen nach Artikel 47, der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.

§ 18

Text

Paragraph 18

Verordnungen

  1. Absatz eins,Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im Paragraph 22, genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
    1. Litera a
      Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach Paragraph 17, Absatz 4,,
    2. Litera b
      Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach Paragraph 6, Absatz eins,,
    3. Litera c
      die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder einem anerkannten Zuchtunternehmen nach Paragraph 7, Litera c,,
    4. Litera d
      Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach Paragraph 8, Absatz 3,,
    5. Litera e
      Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach Paragraph 11, Absatz 2,,
    6. Litera f
      Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung nach Paragraph 12, Absatz 2,,
    7. Litera g
      die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach Paragraph 8, Absatz 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes,
    8. Litera h
      den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise nach Paragraph 8, Absatz 2, 3 und 4 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Litera f, gelten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Absatz eins, Litera f, erfüllen.

§ 19

Text

Paragraph 19

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
    2. Ziffer 2
      ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
    3. Ziffer 3
      sein genehmigtes Zuchtprogramm nicht auf ganz Tirol erstreckt (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,),
    4. Ziffer 4
      die rechtzeitige Anzeige nach Paragraph 2, Absatz 5, unterlässt,
    5. Ziffer 5
      die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,
    6. Ziffer 6
      die rechtzeitige Anzeige nach Paragraph 3, Absatz 3, bzw. 6 unterlässt,
    7. Ziffer 7
      gegen Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
    8. Ziffer 8
      die rechtzeitige Anzeige nach Paragraph 3, Absatz 8, unterlässt,
    9. Ziffer 9
      gegen Verpflichtungen nach Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
    10. Ziffer 10
      seinen Verpflichtungen nach Artikel 27, Absatz 6 und Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      Zuchttiere entgegen Paragraph 5, übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
    12. Ziffer 12
      gegen Verpflichtungen nach Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
    13. Ziffer 13
      Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitels römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/1012 vornimmt,
    14. Ziffer 14
      den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach Paragraph 6, nicht nachkommt,
    15. Ziffer 15
      Samen entgegen Paragraph 7, in Verkehr bringt bzw. abgibt oder entgegen Paragraph 8, Absatz eins, verwendet,
    16. Ziffer 16
      eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach Paragraph 8, Absatz 2, berechtigt zu sein,
    17. Ziffer 17
      den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder die Tierzuchtdokumente für Samen nach Paragraph 8, Absatz 4, nicht nachkommt,
    18. Ziffer 18
      Samen entgegen einem Verbot nach Paragraph 9, Absatz 2, oder 5 abgibt bzw. verwendet,
    19. Ziffer 19
      eine Eizelle oder einen Embryo entgegen Paragraph 10, in Verkehr bringt bzw. abgibt oder einen Embryo entgegen Paragraph 11, Absatz eins, verwendet,
    20. Ziffer 20
      den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen nach Paragraph 11, Absatz 2, oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach Paragraph 11, Absatz 3, nicht nachkommt,
    21. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 12, Absatz eins und 4 tätig wird,
    22. Ziffer 22
      seinen Verpflichtungen nach Paragraph 12, Absatz 5, nicht nachkommt bzw. in der Erklärung nach Paragraph 12, Absatz 5, wahrheitswidrige Angaben macht,
    23. Ziffer 23
      den Verpflichtungen nach Artikel 46, der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach Paragraph 17, Absatz 5, nicht nachkommt,
    24. Ziffer 24
      den Verpflichtungen nach Paragraph 21, Absatz 3, 4 und 6 nicht nachkommt,
    25. Ziffer 25
      der Verpflichtung nach Artikel 12, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
    26. Ziffer 26
      den in Verordnungen oder Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
    27. Ziffer 27
      den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,- Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

§ 20

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Litera a
      von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
    3. Litera c
      von Besamern nach Paragraph 8, Absatz 3 und Embryo-Überträgern nach Paragraph 11, Absatz 2 :, Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      von Eigenbestandsbesamern und Besamungstechnikern weiters: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Daten über die persönliche Eignung nach Paragraph 12, Absatz 5 und die fachliche Eignung nach Paragraph 12, Absatz 2,, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker), sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige bzw. der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker,
    5. Litera e
      von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchtern und Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz 3, an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Aufgabenbereiches sind.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  7. Absatz 7,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
  8. Absatz 8,Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9,Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei in Tirol tätigen Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des Absatz 8, sinngemäß.

§ 21

Text

Paragraph 21

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 64, der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmer bzw. genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung.
  2. Absatz 2,Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Tirol aufgrund des Paragraph 7, des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als genehmigt.
  3. Absatz 3,Sind die sich aus Paragraph 8, Absatz 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 17, Absatz 3, des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Nach Artikel 64, der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. nach Absatz eins, anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht nach Paragraph 17, Absatz 4, zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie nach Paragraph 8, Absatz 6, des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 den nächsten Bericht vorzulegen gehabt hätten.
  5. Absatz 5,Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
  6. Absatz 6,Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die auf Grundlage des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig aufgrund des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Artikel 27, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/1012 zu benennen.
  7. Absatz 7,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z.B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
  8. Absatz 8,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
  9. Absatz 9,Anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10,Ausbildungen im Sinn der Tiroler Tierzuchtverordnung 2009 sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen als Ausbildungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Litera c, dieses Gesetzes.

§ 22

Text

Paragraph 22

Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht, Notifikation

  1. Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, Amtsblatt 1990 Nummer L 224, Seite 55,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 90/428/EWG des Rates über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, Amtsblatt 1990 Nummer L 224, Seite 60,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt 2004 Nummer L 16, Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, Amtsblatt 2011 Nummer L 132, Seite 1,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt 2004 Nummer L 229, Seite 35,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt 2005 Nummer L 255, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt 2013 Nummer L 354, Seite 132,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt 2006 Nummer L 376, Seite 36,
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2008/73/EG des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, Amtsblatt 2008 Nummer L 219, Seite 40,
    8. Ziffer 8
      Entscheidung 2009/712/EG der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, Amtsblatt 2009 Nummer L 247, Seite 13,
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 Nummer L 337, Seite 9,
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt 2014 Nummer L 128, Seite 8,
    11. Ziffer 11
      Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
    12. Ziffer 12
      Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.
  2. Absatz 2,Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union geregelt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652 aus 2014,, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht, Amtsblatt 2016 Nummer L 171, Seite 66,
    2. Ziffer 2
      Delegierte Verordnung (EU) 2017 aus 1940, der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, Amtsblatt 2017 Nummer L 275, Seite 1,
    3. Ziffer 3
      Durchführungsverordnung (EU) 2017/716 der Kommission mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Informationen, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, Amtsblatt 2017 Nummer L 109, Seite 1,
    4. Ziffer 4
      Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, Amtsblatt 2017 Nummer L 109, Seite 9,
    5. Ziffer 5
      Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission vom zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, Amtsblatt 2017 Nummer L 204, Seite 78.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt 2015 Nummer L 241, Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/596/A).

§ 23

Text

Paragraph 23

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, außer Kraft.