Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebarungsprüfung, Kostenersatz für die Durchführung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2014 über den Kostenersatz für die Durchführung einer Gebarungsprüfung

LGBl. Nr. 162/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 127, Absatz 4, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die dem Land Tirol aufgrund einer Gebarungsprüfung unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 4, erster Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 pauschal zu ersetzenden Kosten werden wie folgt festgesetzt:
    1. Litera a
      92,- Euro je angefangene Stunde für die Prüfung durch einen Bediensteten der Funktionen der Ebene Experten bzw. Verwendungsgruppe A/Entlohnungsgruppe a und
    2. Litera b
      65,- Euro je angefangene Stunde für die Prüfung durch einen Bediensteten der Funktionen der Ebene Fachbearbeitung bzw. Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b.
  2. Absatz 2,Die für die Prüfung erforderliche Zeit umfasst die Zeit für die Vorbereitung der Prüfung, die Durchführung der Prüfung vor Ort einschließlich der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Erstellung des Prüfberichtes. Sie ist für jedes Prüfungsorgan gesondert zu ermitteln.

§ 2

Text

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.