(7)Absatz 7,Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3), soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (Paragraph 4, Absatz 3,), soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.