Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzmittelverordnung 2012, Tiroler, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Verwendungsbeschränkungen sowie über die Ausbildungsbescheinigung und gleichwertige Ausbildungsnachweise (Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung 2012)

LGBl. Nr. 2/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender

Paragraph eins

Allgemeine Anforderungen bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 2

Verbote bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 3

Pflichten bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 4

Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 5

Handhabung von Verpackungen

2. Abschnitt, Ausbildung

Paragraph 6

Gleichwertige Ausbildungsnachweise

Paragraph 7

Ausbildungsbescheinigung

3. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 8

Übergangsbestimmung

Paragraph 9

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 10

Inkrafttreten

Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz 8, 9, Absatz 2 und 10 Absatz 2, des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender

Paragraph eins

Allgemeine Anforderungen bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

  1. Absatz eins,Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
  2. Absatz 2,Alle Pflanzenschutzmittel sind in einem abschließbaren Lagerraum ohne Bodenabläufe oder einem abschließbaren Lagerschrank im Sinn des Absatz 4, zu lagern. Die Tür des Lagerraumes und der Lagerschrank müssen mit einem Warnzeichen vor giftigen Stoffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1, Pkt. 1.2., der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, versehen sein.
  3. Absatz 3,Pflanzenschutzmittel sind übersichtlich zu lagern, damit undichte Behältnisse erkannt werden und eine Kontamination verhindert wird.
  4. Absatz 4,Lagerräume und Lagerschränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene oder auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen unverzüglich aufgefangen werden.
  5. Absatz 5,Pflanzenschutzmittel sind trocken und frostsicher zu lagern. Die Lagerung in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel ist nicht zulässig.

§ 2

Text

Paragraph 2

Verbote bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Im Lagerraum und in dessen unmittelbarem Nahbereich sind verboten:

  1. Litera a
    das Essen und Trinken,
  2. Litera b
    das Rauchen und das Hantieren mit Feuer,
  3. Litera c
    die Durchführung von sonstigen gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißarbeiten und
  4. Litera d
    die Aufbewahrung von leicht entzündbaren Materialien, die keine Pflanzenschutzmittel sind.

§ 3

Text

Paragraph 3

Pflichten bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

  1. Absatz eins,Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes müssen sich eine Augendusche, ein Feuerlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeignet ist, und ein geeignetes Absorptionsmittel, wie beispielweise Sägemehl, befinden.
  2. Absatz 2,Im Lagerraum und im Lagerschrank einschließlich der Auffangvorrichtungen und Behältnisse sind regelmäßig Kontrollen hinsichtlich ausgetretener Pflanzenschutzmittel vorzunehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel und angesetzte Spritzbrühen müssen außerhalb der Zeiten der unmittelbaren Handhabung so abgestellt werden, dass eine Fremdgefährdung vermieden wird.
  2. Absatz 2,Bei der Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln ist je nach Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels, seiner Formulierungsart (fest oder flüssig) und dem Anwendungsverfahren eine geeignete, vollständige Schutzausrüstung in der erforderlichen Zusammenstellung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrille und Atemschutz entsprechend den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) im nach Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 10, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führenden Pflanzenschutzmittelregister zu tragen. Die Schutzausrüstung ist getrennt von den Pflanzenschutzmitteln im Betrieb aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden, jedoch nie in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei- und Futtermittel. Zur Vermeidung von Staubentwicklung ist beim Ansetzen pulverförmiger Pflanzenschutzmittel erhöhte Sorgfalt zu üben.
  4. Absatz 4,Bei Verdacht auf Vergiftungen oder Verletzungen ist die Arbeit sofort zu beenden, umgehend die Rettungskette einzuleiten und gegebenenfalls die durchnässte Kleidung zu wechseln. Die Packung oder Gebrauchsanweisung des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist dem Rettungsdienst oder Arzt vorzulegen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Handhabung von Verpackungen

Leere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln sind bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung so zu behandeln wie die Pflanzenschutzmittel, die sie enthalten haben.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Paragraph 6

Gleichwertige Ausbildungsnachweise

Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56, gilt der erfolgreiche Abschluss der vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien organisierten Ausbildung zum geprüften Greenkeeper Level 3 nach GTC Golf Course Supervisor, sofern in dieser Ausbildung jedenfalls Kenntnisse in folgenden Wissensbereichen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Unterrichtsstunden vermittelt werden:

  1. Litera a
    Umweltschonender Umgang mit wichtigen Produkten auf Golfplätzen,
  2. Litera b
    gesetzliche Rahmenbedingungen im Bereich Ökologie,
  3. Litera c
    Untersuchung der Pflege von Golfplätzen hinsichtlich Grundwasserbelastung,
  4. Litera d
    Einsatz von Boden- und Pflanzenhilfsstoffen,
  5. Litera e
    Pflanzenschutzmittelrecht,
  6. Litera f
    Pflanzenschutz im Garten- und Landschaftsbau,
  7. Litera g
    Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel,
  8. Litera h
    Anwendungstechnik – Geräteausstattung,
  9. Litera i
    Anwenderschutz,
  10. Litera j
    Lagerfähigkeit der Pflanzenschutzmittelpräparate,
  11. Litera k
    spezielle Pflegemaßnahmen und
  12. Litera l
    Reinhaltung von Oberflächengewässern.

§ 7

Text

Paragraph 7

Ausbildungsbescheinigung

Die Ausbildungsbescheinigung ist aus widerstandsfähigem Material in einer Größe von etwa 85 x 54 Millimeter herzustellen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 8

Übergangsbestimmung

Bis einschließlich zum 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter der Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2007,, unterrichtet worden sind.

§ 9

Text

Paragraph 9

Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/ 128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt 2009 Nummer L 309, Seite 71, umgesetzt.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.