(2)Absatz 2,Bei der Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln ist je nach Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels, seiner Formulierungsart (fest oder flüssig) und dem Anwendungsverfahren eine geeignete, vollständige Schutzausrüstung in der erforderlichen Zusammenstellung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrille und Atemschutz entsprechend den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) im nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führenden Pflanzenschutzmittelregister zu tragen. Die Schutzausrüstung ist getrennt von den Pflanzenschutzmitteln im Betrieb aufzubewahren.Bei der Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln ist je nach Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels, seiner Formulierungsart (fest oder flüssig) und dem Anwendungsverfahren eine geeignete, vollständige Schutzausrüstung in der erforderlichen Zusammenstellung von Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Schutzbrille und Atemschutz entsprechend den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) im nach Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 10, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führenden Pflanzenschutzmittelregister zu tragen. Die Schutzausrüstung ist getrennt von den Pflanzenschutzmitteln im Betrieb aufzubewahren.