Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 8. November 2012 über den Einbau und den Betrieb sowie den Umbau und die Modernisierung von Hebeanlagen (Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012)

StF: LGBl. Nr. 153/2012 - Landtagsmaterialien: 588/2012
[CELEX-Nr. 32005L0036, 32006L0042, 32024L2749, 32024L2749, 32006L0123, 32021L1883]

Änderung

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/2019

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

LGBl. Nr. 51/2026 - Landtagsmaterialien: 133/2026

[CELEX-Nr.: 32024L2749]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen

Paragraph 3

Technische Vorschriften

Paragraph 4

Vorprüfung

Paragraph 5

Abnahmeprüfung

3. Abschnitt, Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen

Paragraph 6

Betreuungspflicht

Paragraph 7

Anlagen- bzw. Aufzugsbuch

Paragraph 8

Betriebskontrollen

Paragraph 9

Befreiung von Personen

Paragraph 10

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

Paragraph 11

Behebung von Mängeln und Gebrechen

Paragraph 12

Sperre

Paragraph 13

Mitteilungspflicht

4. Abschnitt, Qualifizierte Personen

Paragraph 14

Hebeanlagenwärter

Paragraph 15

Betreuungsunternehmen

Paragraph 16

Hebeanlagenprüfer

5. Abschnitt, Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

Paragraph 17

Sicherheitstechnische Prüfung

Paragraph 18

Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

6. Abschnitt, Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 19

Behörden, besondere Befugnisse, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 20

Strafbestimmungen

Paragraph 21

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 23

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24

Inkrafttreten, Notifikation

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach Paragraph 2, Absatz eins bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach Paragraph 2, Absatz 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. Litera a
      Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden,
    2. Litera b
      Heu- bzw. Tennenkräne,
    3. Litera c
      Baustellenaufzüge,
    4. Litera d
      seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
    5. Litera e
      Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
    6. Litera f
      Schachtförderanlagen,
    7. Litera g
      Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
    8. Litera h
      in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen,
    9. Litera i
      mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
    10. Litera j
      Zahnradbahnen,
    11. Litera k
      Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.
  3. Absatz 3,Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sind
    1. Litera a
      zur Personenbeförderung,
    2. Litera b
      zur Personen- und Güterbeförderung oder
    3. Litera c
      nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
  2. Absatz 2,Hebeeinrichtungen sind Hebezeuge mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
  3. Absatz 3,Treppenschrägaufzüge sind Hebezeuge für Personen mit Sessel, Stehplattformen oder Rollstuhlplattformen, die in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fahren und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Güteraufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt sind und über Steuereinrichtungen verfügen, die nicht im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
  5. Absatz 5,Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Lastträger wegen ihrer Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar sind.
  6. Absatz 6,Hubtische sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt werden.
  7. Absatz 7,Fahrtreppen sind Hebezeuge, die zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedienen und zur Beförderung von Personen in Auf- und Abwärtsbewegung bestimmt sind.
  8. Absatz 8,Fahrsteige sind Anlagen, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich festgelegte Ebenen mit umlaufenden Plattenbändern bedienen und die zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt sind; nicht als Fahrsteige gelten Zauberteppiche und Schiförderbänder.
  9. Absatz 9,Lastträger sind Teil einer Hebeanlage, auf oder in denen Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind.
  10. Absatz 10,Betreiber ist der Eigentümer oder Inhaber einer Hebeanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
  11. Absatz 11,Prüfzeugnis ist eine Urkunde, die eine Anlage definiert und die die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes bestätigt.
  12. Absatz 12,Krisenrelevante Waren sind Waren im Sinn des Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts), Amtsblatt , L, 2024/2747, 8.11.2024.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen

Paragraph 3

Technische Vorschriften

  1. Absatz eins,Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen Hebeanlagen für Personen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Absatz eins, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Vorprüfung

  1. Absatz eins,Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 3, bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach Paragraph 18, entspricht, eingeholt werden.
  2. Absatz 2,Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen:
    1. Litera a
      die Erhöhung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen, wobei Höhenänderungen bis 0,25 m unberücksichtigt bleiben,
    2. Litera b
      die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m,
    3. Litera c
      die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 v.H.,
    4. Litera d
      die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 v.H.,
    5. Litera e
      die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch diese Änderung begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird,
    6. Litera f
      die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als 50 mm,
    7. Litera g
      die Änderung der Art der Benützung,
    8. Litera h
      die Änderung der Antriebsart,
    9. Litera i
      die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
    10. Litera j
      die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes,
    11. Litera k
      die Änderung des Zugangs oder der Maße des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird,
    12. Litera l
      die Änderung der Schachtkopfhöhe oder Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird,
    13. Litera m
      die dauerhafte Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen durch bauliche Maßnahmen,
    14. Litera n
      die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) in Folge des Betriebs einer Hebeanlage um mehr als 10 v.H. bezogen auf die Angaben bei der Errichtung,
    15. Litera o
      die Änderung der Geschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
    16. Litera p
      die Änderung des Traggerüstes einschließlich der Verkleidung von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
    17. Litera q
      die Änderung der Balustrade von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
    18. Litera r
      die Änderung des Einbauortes von Fahrtreppen und Fahrsteigen innerhalb eines Gebäudes.

§ 5

Text

Paragraph 5

Abnahmeprüfung

  1. Absatz eins,Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Hebeanlage sowie nach wesentlichen Änderungen einer Hebeanlage im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Betreiber ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers einzuholen, in dem festgestellt wird, dass
    1. Litera a
      den Erfordernissen nach Paragraph 3, bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach Paragraph 18, entsprochen wird und
    2. Litera b
      Mängelfreiheit besteht.
  2. Absatz 2,Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu hinterlegen. Unwesentliche Änderungen sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Hebeanlage darf erst nach der Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Hebeanlagenprüfer hat der Behörde unverzüglich eine Abschrift dieses Prüfzeugnisses zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wird eine Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung vorliegt, so hat die Behörde den Betrieb der Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde Hebeanlagen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen

Paragraph 6

Betreuungspflicht

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und zum Zweck der Befreiung von Personen für jede Hebeanlage mindestens einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu vermerken.

§ 7

Text

Paragraph 7

Anlagen- bzw. Aufzugsbuch

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat ein Anlagenbuch, im Fall eines Aufzuges ein Aufzugsbuch, zu führen. Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zusammen mit dem Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen. Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist in der Nähe der Hebeanlage aufzubewahren.
  2. Absatz 2,In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den Paragraphen 5, Absatz 2, 10, Absatz eins und 4, 11 Absatz eins, 14, Absatz eins und 2 sowie 16 Absatz 7, die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (Paragraph 12,) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (Paragraph 13,) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach Paragraph 11, Absatz eins und dem Vermerk nach Paragraph 6, Absatz 2,, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist dem Hebeanlagenprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Betriebskontrollen

  1. Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
  2. Absatz 2,Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,.
  3. Absatz 3,Für die Prüfungsintervalle der Betriebskontrollen gilt Paragraph 7, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
  4. Absatz 4,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

§ 9

Text

Paragraph 9

Befreiung von Personen

  1. Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter bzw. eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat Personen, die in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossen sind, unverzüglich zu befreien.
  2. Absatz 2,Die Zeit von der Abgabe des Notrufs bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters bzw. der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug bzw. bei der Hebeeinrichtung darf 30 Minuten nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Bei Aufzügen und bei Hebeeinrichtungen für Personen muss ununterbrochen eine Kommunikation zwischen dem Hebeanlagenwärter bzw. dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen in beide Richtungen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung nach Paragraph 17, erforderlich.

§ 10

Text

Paragraph 10

Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat einen Hebeanlagenprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Hebeanlagenprüfers sind im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
  3. Absatz 3,Aufzüge, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Hubtische für die Beförderung von Personen, Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Kleingüteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt, zumindest alle drei Jahre, zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei der Stichtag für diese Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
  4. Absatz 4,Der Hebeanlagenprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen unter Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter bzw. ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann mit Bescheid eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Energieeffizienz oder des Lärmschutzes (Paragraph 3,) erforderlich ist. Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Betreiber die Kosten der außerordentlichen Überprüfung zu tragen.
  6. Absatz 6,Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der Hebeanlage im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren.
  7. Absatz 7,Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Hebeanlagenprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters bzw. von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Ist weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt, so hat dies der Hebeanlagenprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Behebung von Mängeln und Gebrechen

  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Der Hebeanlagenprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Hebeanlagenprüfer, unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht, die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Befindet sich die Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

§ 12

Text

Paragraph 12

Sperre

  1. Absatz eins,Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
    1. Litera a
      erkennen, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Litera b
      vom Hebeanlagenprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Wird im Fall der Litera b, die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Hebeanlagenprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat den Betrieb
    1. Litera a
      einer nicht vorschriftsmäßig überprüften Hebeanlage,
    2. Litera b
      einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist,
    3. Litera c
      eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach Paragraph 17, vorgesehene sicherheitstechnische Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde,
    4. Litera d
      eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach Paragraph 17, erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden,
    5. Litera e
      einer Hebeanlage, die ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben wird,

    mit Bescheid zu untersagen.

  4. Absatz 4,Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer Hebeanlage durch die Behörde darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 3, entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.

§ 13

Text

Paragraph 13

Mitteilungspflicht

Der Hebeanlagenwärter oder das beauftrage Betreuungsunternehmen hat Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Qualifizierte Personen

Paragraph 14

Hebeanlagenwärter

  1. Absatz eins,Zu Hebeanlagenwärtern dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verlässlich sind. Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der Hebeanlage, ist vom Hebeanlagenprüfer festzustellen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Hebeanlagenprüfer den Namen des bestellten Hebeanlagenwärters und seine Erreichbarkeit in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
  2. Absatz 2,Erfüllt der Hebeanlagenwärter die Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr, so ist dieser vom Hebeanlagenprüfer aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu streichen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekannt zu geben. Der Betreiber hat dann unverzüglich einen neuen geeigneten Hebeanlagenwärter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Hebeanlagenwärter muss, solange die Hebeanlage zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sein.

§ 15

Text

Paragraph 15

Betreuungsunternehmen

  1. Absatz eins,Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der Hebeanlage beauftragen, wenn
    1. Litera a
      die Hebeanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen ist und
    2. Litera b
      das Betreuungsunternehmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
  2. Absatz 2,Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch beizulegen.
  3. Absatz 3,Die technischen Einrichtungen des Betreuungsunternehmens (Fernüberwachungssysteme, technische Überwachungszentrale) haben den im Paragraph 14, Absatz 2, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.

§ 16

Text

Paragraph 16

Hebeanlagenprüfer

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Absatz 2,) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.
  2. Absatz 2,Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
    1. Litera a
      Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
      1. Ziffer eins
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
      2. Ziffer 2
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
      3. Ziffer 3
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;
    2. Litera b
      Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:
      1. Ziffer eins
        Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;
      2. Ziffer 2
        Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;
      3. Ziffer 3
        Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.
  3. Absatz 3,Von den nach Absatz 2, Litera b, vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.
  4. Absatz 4,Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
  5. Absatz 5,Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.
  6. Absatz 6,Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  7. Absatz 7,Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach Paragraph 10, persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
  9. Absatz 9,Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.
  10. Absatz 10,Bei der Besorgung der Aufgaben nach den Paragraphen 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  11. Absatz 11,Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
    1. Litera a
      Tod,
    2. Litera b
      Verzicht,
    3. Litera c
      Widerruf der Bestellung.
  12. Absatz 12,Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  13. Absatz 13,Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
    1. Litera a
      wiederholt gegen die Pflichten als Hebeanlagenprüfer verstoßen hat oder eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegt,
    2. Litera b
      seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
    3. Litera c
      sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.

§ 17

Text

5. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

Paragraph 17

Sicherheitstechnische Prüfung

  1. Absatz eins,Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von solchen Aufzügen ist nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Litera a
      eine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Absatz eins,, und
    2. Litera b
      geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.

§ 18

Text

Paragraph 18

Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

  1. Absatz eins,Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.

§ 19

Text

6. Abschnitt
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 19

Behörden, besondere Befugnisse, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz eins,Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Vollziehung in Bausachen zuständigen Behörden.
  2. Absatz 2,Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen 5, Absatz 4 und 12 Absatz 4, alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten
  3. Absatz 3,Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 20

Text

Paragraph 20

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      als Betreiber eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung nach Paragraph 5, in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,
    2. Litera b
      als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 6 oder den in einer Verordnung nach Paragraph 17, oder Paragraph 18, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    3. Litera c
      als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Hebeanlagenprüfer in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,
    4. Litera d
      eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Hebeanlage entgegen Paragraph 12, Absatz eins, wieder in Betrieb nimmt,
    5. Litera e
      eine Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach Paragraph 12, Absatz 3, untersagt oder die von der Behörde nach Paragraph 12, Absatz 4, gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Litera a
      als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 6, oder 7 nicht nachkommt,
    2. Litera b
      als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach den Paragraphen 8, 9, oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    3. Litera c
      unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagebuch) vornimmt,
    4. Litera d
      als Hebeanlagenprüfer seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 5, Absatz 2, oder 3, 10 Absatz 2, 11, Absatz 2, oder 16 Absatz 8, nicht nachkommt,
    5. Litera e
      als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor der Eintragung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch durch den Hebeanlagenprüfer aufnimmt oder nach der Streichung aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch tätig wird,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

§ 21

Text

Paragraph 21

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    2. Litera b
      Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,
    2. Litera b
      von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  6. Absatz 6,Die nach den Absatz eins, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  8. Absatz 8,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

§ 22

Text

Paragraph 22

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt 2005 Nummer L 255, Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213 aus 2011,, Amtsblatt 2011 Nummer L 59, Seite 4,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt 2006 Nummer L 157, Seite 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2749, Amtsblatt , L, 2024/2749, 9.10.2024,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt 2006 Nummer L 376, Seite 36,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Amtsblatt 2014, Nummer L 96, Seite 251, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/2749, Amtsblatt , L, 2024/2749, 9.10.2024,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1.

§ 23

Text

Paragraph 23

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Aufzugswärter und Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt sind, gelten als Hebeanlagenwärter im Sinn dieses Gesetzes.

§ 24

Text

Paragraph 24

Inkrafttreten, Notifikation

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt 1998 Nummer L 204, Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt 2006 Nummer L 363, Seite 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/436/A).