Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauarbeiterschutz-Verordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V)

StF: LGBl. Nr. 141/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 6, 11, Absatz 4, 12, Absatz 7 und 13 Absatz 4, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller "Art".
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
    1. Litera a
      Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten; Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich- und Isolierarbeiten sowie Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche;
    2. Litera b
      fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen gelten insbesondere fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung

  1. Absatz eins,Auf
    1. Litera a
      die Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten,
    2. Litera b
      Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen,
    3. Litera c
      Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
    4. Litera d
      Maßnahmen der ersten Hilfe und des Brandschutzes und sonstige sanitäre und soziale Einrichtungen auf Baustellen,
    5. Litera e
      besondere Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Schalungen und Lehrgerüste, Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues, Bauen mit Fertigteilen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen, Untertagebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, Abbrucharbeiten, Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen, besondere Bauarbeiten, Arbeiten mit Flüssiggas und Arbeiten mit Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,
    6. Litera f
      die Instandhaltung, Prüfung und Reinigung,
    7. Litera g
      die Information und Unterweisung der mit Bauarbeiten beschäftigten Bediensteten und
    8. Litera h
      die im Zusammenhang mit Bauarbeiten bestehenden besonderen Pflichten des Dienstgebers und der Bediensteten

    sind die Paragraphen 3 a bis 159 und Paragraph 162, Absatz 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2017,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

  2. Absatz 2,An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ tritt jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“.
  3. Absatz 3,Im Paragraph 3 a, tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 3 und 6, Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 22, BauV gelten nicht.
  5. Absatz 5,Im Paragraph 8, Absatz 5, tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Absatz 3, der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Absatz 3, der Arbeitsstätten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,“.
  6. Absatz 6,Im Paragraph 19, Absatz 2, BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“.
  7. Absatz 7,Im Paragraph 21, Absatz 3, BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 339/2025“.
  8. Absatz 8,Im Paragraph 31, BauV lautet der Absatz 6 :
  9. Absatz 6,Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
  10. Absatz 9,In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster und zweiter Satz und 41 Absatz 3, zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
  11. Absatz 10,In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster Satz, 33 Absatz 3, 41, Absatz 3, erster und zweiter Satz, 46 Absatz eins, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“.
  12. Absatz 11,In den Paragraphen 33, Absatz 3, 41, Absatz 3, erster Satz, 46 Absatz eins, 2 und 5 erster Satz und 96 Absatz 3, BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
  13. Absatz 12,Im Paragraph 39, Absatz 5, BauV tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.
  14. Absatz 13,Im Paragraph 58, Absatz 8, tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im Paragraph 35, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.
  15. Absatz 14,Im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,,“.
  16. Absatz 15,Paragraph 73, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass im Paragraph 37, Absatz eins, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.
  17. Absatz 16,Im Paragraph 94, BauV treten
    1. Litera a
      im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und
    2. Litera b
      im Absatz 2, an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“.
  18. Absatz 17,Im Paragraph 96, Absatz 8, BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.
  19. Absatz 18,Im Paragraph 104, Absatz 7, BauV lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im Paragraph 7, Absatz 3, AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“
  20. Absatz 19,Im Paragraph 127, Absatz 5 und 6 Ziffer 3, BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG jeweils die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.
  21. Absatz 20,Paragraph 151, Absatz eins und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
  22. Absatz 21,Im Paragraph 154, Absatz 6, BauV tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,,“ das Zitat „nach Paragraph 4, der Fachkenntnisse-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung“.
  23. Absatz 22,Im Paragraph 155, BauV lautet der Absatz eins :,
  24. Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“
  25. Absatz 23,Im Paragraph 156, Absatz 2, BauV entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.
  26. Absatz 24,Im Paragraph 159, BauV tritt im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Nach Art. IV Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2012 tritt diese Bestimmung, soweit damit die sinngemäße Anwendung der §§ 5 Z. 3 und 9 Abs. 1 Z. 2 der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Text

Paragraph 3

Elektrische Anlagen

  1. Absatz eins,Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
  2. Absatz 2,Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraphen 2 bis 15 und 16 Absatz eins, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    1. Litera a
      an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,
    2. Litera b
      im Paragraph 9, ESV 2012 in den Absatz 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.

§ 4

Text

Paragraph 4

Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, Amtsblatt 1992 Nummer L 245, Seite 6, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, Amtsblatt 2007 Nummer L 165, Seite 21;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt 2009 Nummer 260, Seite 5;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, Amtsblatt 2017 Nummer L 27, Seite 115;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, Amtsblatt 2000 Nummer L 262, Seite 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, Amtsblatt Nr L 175, S. 11;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1831, der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, Amtsblatt Nummer L 279, Seite 31.

§ 5

Text

Paragraph 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.