Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Jugendbedienstetenschutz-Verordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz jugendlicher Bediensteter (Jugendbedienstetenschutz-
Verordnung – JBed-V)

LGBl. Nr. 140/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 20, Absatz 5, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,.

§ 2

Text

Paragraph 2

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
  2. Litera b
    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln und die Verwendung von Arbeitsstoffen;
  3. Litera c
    die Art, das Ausmaß und die Dauer allfälliger physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen;
  4. Litera d
    die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken;
  5. Litera e
    die Körperkraft, das Alter, den Stand der Ausbildung und den Stand der Unterweisung der Jugendlichen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Beschäftigungsverbote

  1. Absatz eins,Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die Paragraphen 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    1. Litera a
      im Paragraph 3, Absatz 3, KJBG-VO an die Stelle des Zitates „§ 40 Absatz 2, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 13, TBSG 2003“ tritt und an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. Nr. 131/2009“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 20/2015“ tritt,
    2. Litera b
      im Paragraph 3, Absatz 4, KJBG-VO an die Stelle des Zitates „§ 40 Absatz 3, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 14, TBSG 2003“ tritt,
    3. Litera c
      im Paragraph 4, Absatz 4, KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969“ das Zitat „des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 106/2013“ tritt,
    4. Litera d
      im Paragraph 5, Ziffer 3, KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 87/2013“ tritt,
    5. Litera e
      im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 und 20 KJBG-VO jeweils die Wortfolge „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ entfällt,
    6. Litera f
      im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 28/2012“ tritt,
    7. Litera g
      im Paragraph 7, Ziffer 5, KJBG-VO an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 4, Absatz eins, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,)“ tritt und
    8. Litera h
      im Paragraph 7, Ziffer 14, KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 61/2015“ und an die Stelle des Zitates „des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 180/2013“ treten.
  2. Absatz 2,Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereit stehen muss.
  3. Absatz 3,Gefahrenunterweisung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
  4. Absatz 4,Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten diese Ausnahmeregelungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4

Text

Paragraph 4

Information, Unterweisung

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten über
    1. Litera a
      die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen und
    2. Litera b
      die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen im Sinne des Paragraph 132 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen erforderlichenfalls eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003 erhalten über
    1. Litera a
      die zur Abwendung von Gefahren am Arbeitsplatz getroffenen Maßnahmen und die dort bestehenden Schutzeinrichtungen einschließlich deren Benützung und
    2. Litera b
      das bei der Verrichtung von Arbeiten an Maschinen, mit Gasen, Chemikalien, sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder an gefährlichen Arbeitsstellen notwendige Verhalten und die für diese Tätigkeiten bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung.

§ 5

Text

Paragraph 5

Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, Amtsblatt 1994 Nummer L 216, Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S.1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), Amtsblatt 2006 Nummer L 114, Seite 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, Amtsblatt 2013 Nummer L 353, Seite 8.

§ 6

Text

Paragraph 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.