Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Landesumlage, Einhebung, Gesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Einhebung der Landesumlage

StF: LGBl. Nr. 5/2008 - Landtagsmaterialien: 442/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins

Das Land Tirol hat von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 7,46 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einzuheben.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

  1. Litera a
    der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H.,
  2. Litera b
    der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H., und
  3. Litera c
    von 39 v. H. der Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 3

Text

Paragraph 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage und die Änderung des Gesetzes über die Einhebung der Landesumlage Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2001,, außer Kraft.