(6)Absatz 6,Verheirateten Bediensteten, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort aus diesem Grund einen doppelten Haushalt führen, gebührt bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung, längstens jedoch für sechs Monate, eine Trennungsgebühr. Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr und ab dem 31. Tag 50 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt dem Bediensteten anstelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuß in der Höhe des Ersatzes der Fahrtkosten und der Tagesgebühr nach § 13 Abs. 3.Verheirateten Bediensteten, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort aus diesem Grund einen doppelten Haushalt führen, gebührt bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung, längstens jedoch für sechs Monate, eine Trennungsgebühr. Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr und ab dem 31. Tag 50 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt dem Bediensteten anstelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuß in der Höhe des Ersatzes der Fahrtkosten und der Tagesgebühr nach Paragraph 13, Absatz 3,