(2)Absatz 2,Zusatzleistungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als diese im Hinblick auf den jeweiligen Zweck nach § 1 Abs. 2 lit, a, b oder c aufgrund der Wohnsituation und der sonstigen Lebensumstände des Hilfesuchenden erforderlich sind. Zusatzleistungen dürfen nicht gewährt werden, soweit dem Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates bereits anderweitig zur Verfügung stehen. Bei Wohngemeinschaften gilt dies im Hinblick auf die in der betreffenden Wohngemeinschaft bereits vorhandene Ausstattung mit den entsprechenden Gegenständen bzw. Geräten.Zusatzleistungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als diese im Hinblick auf den jeweiligen Zweck nach Paragraph eins, Absatz 2, lit, a, b oder c aufgrund der Wohnsituation und der sonstigen Lebensumstände des Hilfesuchenden erforderlich sind. Zusatzleistungen dürfen nicht gewährt werden, soweit dem Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates bereits anderweitig zur Verfügung stehen. Bei Wohngemeinschaften gilt dies im Hinblick auf die in der betreffenden Wohngemeinschaft bereits vorhandene Ausstattung mit den entsprechenden Gegenständen bzw. Geräten.