Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für BHGU - Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Fassung vom 14.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden

Stammfassung: GZ S. 385/2005

Änderung

GZ S. 508/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 49 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Beilage 1

Anmerkung, Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung GZ S. 508/2006