(2)Absatz 2,Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.