Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, Fassung vom 25.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883 CELEX-Nr.: 32024L1233

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück , Anerkennung von Berufsqualifikationen

Teil 1, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Einheitlicher Ansprechpartner

Paragraph 3

Zentraler Online-Zugang zu Informationen

Paragraph 4

Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark

Paragraph 5

Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark

Paragraph 6

Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland

Paragraph 7

Führen von Berufsbezeichnungen

Paragraph 8

Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

Teil 2, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt 1, Anerkennungsvoraussetzungen

Paragraph 9

Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen

Paragraph 10

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 11

Keine Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 12

Partieller Berufszugang

Paragraph 13

Anerkennung eines Berufspraktikums

Abschnitt 2, Verfahren

Paragraph 14

Elektronische Verfahren

Paragraph 15

Unterlagen und Nachweise

Paragraph 16

Entscheidungsfrist

Teil 3, Europäischer Berufsausweis

Paragraph 17

Allgemeines

Paragraph 18

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen

Paragraph 19

Antragstellung

Paragraph 20

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

Paragraph 21

Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

Paragraph 22

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

Teil 4, Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

Paragraph 23

Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 24

Vorwarnmechanismus

Paragraph 25

Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

Teil 5, Behörden

Paragraph 26

Behörden

2. Hauptstück, Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Paragraph 26 a

Anwendungsbereich

Paragraph 26 b

Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung

Paragraph 26 c

Prüfkriterien

3. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Paragraph 27

Verweise

Paragraph 28

EU-Recht

Paragraph 28 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 29

Inkrafttreten

Paragraph 29 a

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 30

Außerkrafttreten

Anlage 1

Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 1

Text

1. Hauptstück
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;
  2. Ziffer 2
    den europäischen Berufsausweis und
  3. Ziffer 3
    die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 2

Text

Paragraph 2

Einheitlicher Ansprechpartner

  1. Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (Paragraph 5, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2011,) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Anträgen (Absatz 2,)
    2. Ziffer 2
      Informationsbereitstellung (Paragraph 3,)
  2. Absatz 2,Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt Paragraph 5, Absatz 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 3

Text

Paragraph 3

Zentraler Online-Zugang zu Informationen

  1. Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden,
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe, auf die Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Artikel 11, Litera c, Z. ii der Berufsanerkennungsrichtlinie,
    5. Ziffer 5
      die in Artikel 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller/die Antragstellerin verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,
    6. Ziffer 6
      Angaben über das Erheben von Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
  2. Absatz 2,Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.
  3. Absatz 3,Soweit Auskunftsersuchen über die in Absatz eins, genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.
  4. Absatz 4,Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, in Verbindung mit den Materiengesetzen;
    2. Ziffer 2
      dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
    1. Ziffer eins
      Teil 2, in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      dem Europäischen Berufsausweis für Berufe, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat (Teil 3).
  3. Absatz 3,Die Nachweise nach Absatz eins und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark

  1. Absatz eins,Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der/die Dienstleistende zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsstaat“ genannt) und
    2. Ziffer 2
      für den Fall, dass sich der/die Dienstleistende in einen anderen der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten begibt, wenn er diesen Beruf in einem dieser Staaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der/die Dienstleistende den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
  2. Absatz 2,Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
  3. Absatz 3,Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
  4. Absatz 4,Personen, die nach Absatz eins, eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
  5. Absatz 5,In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.

§ 6

Text

Paragraph 6

Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland

Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Artikel 7, der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.

§ 7

Text

Paragraph 7

Führen von Berufsbezeichnungen

  1. Absatz eins,Wenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (Paragraph 12,) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (Paragraph 5,) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.

§ 8

Text

Paragraph 8

Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 9

Text

Teil 2
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen

Paragraph 9

Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen

Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 11, der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der
    1. Litera a
      in einem der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und
    2. Litera b
      von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist,
         oder
  1. Ziffer 2
    der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins,, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der
    1. Litera a
      von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
    2. Litera b
      bescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

§ 10

Text

Paragraph 10

Ausgleichsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Behörde hat in den Bescheid (Paragraph 16,) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      seine/ihre Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich gegen die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.
    Unter „Fächern, die sich inhaltlich wesentlich unterscheiden“ sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der landesrechtlich geforderten Ausbildung aufweist.
  2. Absatz 2,Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Absatz eins, ganz oder teilweise ausgleichen können.
  3. Absatz 3,Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
  4. Absatz 4,Abweichend von der Wahlfreiheit des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Ausbildung
    1. Ziffer eins
      dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera c, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht oder
    2. Ziffer 2
      dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera b, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, oder e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
  6. Absatz 6,Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera e, der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
  7. Absatz 7,Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller/der Antragstellerin folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Niveau der in der Steiermark verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller/der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11, der Berufsanerkennungsrichtlinie; und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen in Absatz 4, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

§ 11

Text

Paragraph 11

Keine Ausgleichsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 b, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegten und in Österreich anwendbaren gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.

§ 12

Text

Paragraph 12

Partieller Berufszugang

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller/die Antragstellerin ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in der Steiermark ein partieller Zugang begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der betreffenden rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, welcher der landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat unter Berücksichtigung dessen, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Absatz eins und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,

§ 13

Text

Paragraph 13

Anerkennung eines Berufspraktikums

  1. Absatz eins,Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.

§ 14

Text

Abschnitt 2
Verfahren

Paragraph 14

Elektronische Verfahren

  1. Absatz eins,Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

§ 15

Text

Paragraph 15

Unterlagen und Nachweise

  1. Absatz eins,Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person,
    2. Ziffer 2
      Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
  2. Absatz 2,Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14, der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.
  3. Absatz 3,Wird die Aufnahme eines Berufes landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
  4. Absatz 4,Ist für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.
  5. Absatz 5,Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, ausgestellt wurde.
  6. Absatz 6,Die in den Absatz 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  7. Absatz 7,Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

§ 16

Text

Paragraph 16

Entscheidungsfrist

Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

§ 17

Text

Teil 3
Europäischer Berufsausweis

Paragraph 17

Allgemeines

  1. Absatz eins,Ein Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises
    1. Ziffer eins
      alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat aufweist.
  2. Absatz 2,Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Artikel 4 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

§ 18

Text

Paragraph 18

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen

Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:

  1. Ziffer eins
    zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur ständigen Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in der Steiermark;
  2. Ziffer 2
    für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin nach Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;
  3. Ziffer 3
    für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter Ziffer 2, fällt, in bestimmten, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten.

§ 19

Text

Paragraph 19

Antragstellung

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über das von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 20

Text

Paragraph 20

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

  1. Absatz eins,Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Ziffer 2, erfüllen.
  2. Absatz 2,Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 2, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staat, berechtigt sind.
  3. Absatz 3,Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Absatz 4, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, erfüllt; andernfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des Paragraph 10, unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung anzuerkennen;
    2. Ziffer 2
      ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 2, ist auszustellen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin auf Grund seiner/ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 18, Ziffer 2,) ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.
  5. Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Absatz 3, binnen einem Monat den Europäischen Berufsausweis auszustellen;
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Absatz 4, binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen bzw. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben.
    Die Behörde kann die Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der DienstleistungsempfängerInnen gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller/der Antragstellerin jeweils unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Absatz 6, keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. Paragraph 18, Ziffer 2, – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.

§ 21

Text

Paragraph 21

Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

  1. Absatz eins,Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 3, darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer 3, hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6,Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
  7. Absatz 7,Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Artikel 4 c, Absatz eins, der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,

§ 22

Text

Paragraph 22

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

  1. Absatz eins,Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Absatz 2, Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.

§ 23

Text

Teil 4
Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

Paragraph 23

Verwaltungszusammenarbeit

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 8 und Artikel 56, Absatz 2, der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, von den Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Werden von einer Behörde eines Staates nach Paragraph eins, Ziffer eins, in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang römisch sieben der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 24

Text

Paragraph 24

Vorwarnmechanismus

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Artikel 56 a, der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Artikel 56 a, Absatz eins, der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.
  2. Absatz 2,Die Benachrichtigung nach Absatz eins, hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      die Identität des/der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      den betroffenen Beruf,
    3. Ziffer 3
      die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,
    4. Ziffer 4
      den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, im Falle einer Befristung unter Angabe des Enddatums.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat alle im Absatz eins, genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz eins, abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat alle im Absatz eins, genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Absatz eins und Absatz 4, zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 25

Text

Paragraph 25

Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach Paragraph 14, Absatz eins, Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen Paragraph 14, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Absatz 5 und 6 mitzuwirken.

§ 26

Text

Teil 5
Behörden

Paragraph 26

Behörden

  1. Absatz eins,Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
  2. Absatz 2,Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 26a

Text

2. Hauptstück
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Paragraph 26 a

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten;
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinne von Titel römisch zwei der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen.
  2. Absatz 2,Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 26b

Text

Paragraph 26 b

Verhältnismäßigkeitsprüfung und Evaluierung

  1. Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
  3. Absatz 3,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach Paragraph 2, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
  4. Absatz 4,Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde.
  5. Absatz 5,Paragraph 23 und Paragraph 25, gelten sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 26c

Text

Paragraph 26 c

Prüfkriterien

  1. Absatz eins,Bei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Paragraph 26 a, Absatz eins, ist zu prüfen, ob diese
    1. Ziffer eins
      durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, objektiv gerechtfertigt sind; rein wirtschaftliche oder rein verwaltungstechnische Gründe sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses;
    2. Ziffer 2
      für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.;
    3. Ziffer 3
      weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bewirken.
  2. Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 27

Text

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Paragraph 27

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
  3. Absatz 3,Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt , L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, Amtsblatt , L 131 vom 24. April 2020, S. 1;
    2. Ziffer 2
      Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt , L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.
  4. Absatz 4,Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr.°77 aus 2008,, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 28

Text

Paragraph 28

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt , L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten Beschlusses (EU) der Kommission vom 23. Jänner 2020, Amtsblatt , L 131 vom 24. April 2020, 1 (Berufsanerkennungsrichtlinie);
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt , L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 28a

Text

Paragraph 28 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 29

Text

Paragraph 29

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019, treten Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 21, Absatz 3 und 4 und Paragraph 28, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.
  3. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020, treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4,, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, Paragraph 27, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

§ 30

Text

Paragraph 30

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (zu Paragraph 26 c, Absatz 2,)

Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Ziffer eins
    Allgemeininteresse:
    1. Litera a
      Aufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich?
      • Strichaufzählung
        öffentliche Ordnung
      • Strichaufzählung
        öffentliche Sicherheit
      • Strichaufzählung
        öffentliche Gesundheit
      • Strichaufzählung
        Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung
      • Strichaufzählung
        Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsempfänger sowie Gewährleistung der Qualität der gewerblichen einschließlich der handwerklichen Arbeit
      • Strichaufzählung
        Schutz der Arbeitnehmer
      • Strichaufzählung
        Wahrung der geordneten Rechtspflege
      • Strichaufzählung
        Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht
      • Strichaufzählung
        Verkehrssicherheit
      • Strichaufzählung
        Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt
      • Strichaufzählung
        Tiergesundheit
      • Strichaufzählung
        geistiges Eigentum
      • Strichaufzählung
        Schutz und Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes
      • Strichaufzählung
        Ziele der Sozialpolitik
      • Strichaufzählung
        Ziele der Kulturpolitik
      • Strichaufzählung
        Sonstiges
    2. Litera b
      Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus?
    3. Litera c
      Welchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken?

  1. Ziffer 2
    Angemessenheit
    Inwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt?

  1. Ziffer 3
    Verhältnismäßigkeit
    1. Litera a
      Weshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)?
    2. Litera b
      Warum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken?

  1. Ziffer 4
    Kombinatorische Effekte
    1. Litera a
      In welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken?
    2. Litera b
      Wie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Zieles bei und sind sie hiefür notwendig?
    3. Litera c
      Folgende Anforderungen sind zu prüfen, sofern diese für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
      • Strichaufzählung
        Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder sonstige Form der Reglementierung, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
      • Strichaufzählung
        Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      • Strichaufzählung
        Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
      • Strichaufzählung
        Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      • Strichaufzählung
        quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
      • Strichaufzählung
        geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
      • Strichaufzählung
        festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
      • Strichaufzählung
        Anforderungen für die Werbung;
      • Strichaufzählung
        sonstige Anforderungen.

  1. Ziffer 5
    Auswirkungen
    Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf
    1. Litera a
      den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr,
    2. Litera b
      die Wahlmöglichkeit für Verbraucher,
    3. Litera c
      die Qualität der Dienstleistung?

  1. Ziffer 6
    Berufsspezifische Zusammenhänge
    1. Litera a
      Welcher Zusammenhang besteht zwischen
      • Strichaufzählung
        dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation
      • Strichaufzählung
        der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung
      • Strichaufzählung
        dem Grad an Autonomie bei der Ausübung des Berufs und den Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen?
    2. Litera b
      Kann die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen erlangt werden?
    3. Litera c
      Können die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden und warum?
    4. Litera d
      Gibt es im Bereich des Berufs relevante wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Abbau oder die Verstärkung der Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern haben? Wie werden diese Entwicklungen berücksichtigt?

  1. Ziffer 7
    Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
    Wie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf spezifische Anforderungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt, z. B. im Hinblick auf
    1. Litera a
      eine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Litera b
      eine vorherige Meldung einschließlich der geforderten Dokumente gemäß Artikel 7, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. Litera c
      die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

  1. Ziffer 8
    Nichtdiskriminierung

Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja aus welchen Gründen?

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,