Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für BHBM - Naturschutzgebiet Gußwerk - Auwald und Moorgebiet Greith, KG. Aschbach (Pflanzenschutzgebiet), Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 25. März 1986 über die Erklärung des Auwaldes und Moorgebietes Greith, Gemeinde Gußwerk, zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 245/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.79 aus 1985,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Gebiet des Auwaldes und Moorgebietes Greith in der KG. Aschbach, Gemeinde Gußwerk, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
  2. Absatz 2,Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

  1. Litera a
    das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
  2. Litera b
    das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
  3. Litera c
    die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
  4. Litera d
    das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
  5. Litera e
    das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
  6. Litera f
    die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Plenterung, soweit sie die Erhaltung des Auwaldcharakters, die Heranzucht entsprechend alter Bestandesglieder, insbesondere der Schwarzerle, berücksichtigt. Eine Auszeige dieser Nutzung muß von Organen der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten erfolgen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Ausnahmen von den im Paragraph 2, genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Der Plan ist als PDF dokumentiert.)