Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2025 über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Stammfassung: LGBl. Nr. 97/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 48, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 7,00 Euro festgesetzt.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2025, in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2016,, außer Kraft.