Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Kartoffelkrebs-Verordnung, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Kartoffelkrebs-Verordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 23/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9, des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1977,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Zweck

Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Erregers des Kartoffelkrebses [Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.] und der Verhütung einer Ausbreitung dieser Pilzkrankheit.

§ 2

Text

Paragraph 2

Meldepflicht

Treten Erreger des Kartoffelkrebses auf Kartoffelpflanzen oder -knollen auf oder besteht darüber ein begründeter Verdacht, ist dies vom Verfügungsberechtigten unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Befalls- und Sicherheitszone

  1. Absatz eins,Werden mindestens an einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt, hat der amtliche Pflanzenschutzdienst die befallene Fläche als Befallszone und darüber hinaus eine bis zu 300 m breite Sicherheitszone derart abzugrenzen, daß der Schutz der benachbarten Gebiete gewährleistet ist. Die Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke sind hievon nachweislich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Wird anläßlich der vom amtlichen Pflanzenschutzdienst durchzuführenden Überprüfung festgestellt, daß auf der betreffenden Fläche Erreger des Kartoffelkrebses nicht mehr vorhanden sind, gilt diese Fläche nicht mehr als Befallszone und die dazugehörige Sicherheitszone nicht mehr als solche. Die Verständigungspflicht des Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 4

Text

Paragraph 4

Bekämpfungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Knollen und das Kraut der Kartoffeln aus der Befallszone sind vom Verfügungsberechtigten so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, so ist die gesamte Partie, in der das kontaminierte pflanzliche Material gefunden wurde, zu vernichten.
  2. Absatz 2,In der Befallszone dürfen keine Kartoffeln angebaut und Pflanzenmaterial, das zur weiteren Auspflanzung bestimmt ist, nicht angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
  3. Absatz 3,In der Sicherheitszone dürfen nur für den Konsum bestimmte Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen die Pathotypen von Kartoffelkrebs, welche auf der dazugehörigen Befallszone festgestellt wurden, resistent sind. Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Kartoffelkrebs, wenn sie auf den Befall durch Erreger dieses Pathotypen so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.

§ 5

Text

Paragraph 5

Haltungsverbot

Das Halten von Kulturen von Kartoffelkrebs ist verboten.

§ 6

Text

Paragraph 6

Ausnahmen

Für wissenschaftliche Zwecke, Tests und Züchtungsvorhaben kann die Landesregierung Ausnahmen von den in Paragraph 4, genannten Maßnahmen zulassen, sofern dadurch die Bekämpfung des Kartoffelkrebses nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Krankheit besteht.

§ 7

Text

Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.