Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2026, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2026 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten (Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2026)

Stammfassung: LGBl. Nr. 67/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 77, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Ambulanzgebühren

  1. Absatz eins,Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Arztgebühr.
  3. Absatz 3,Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter sowie die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.

§ 2

Text

Paragraph 2

Ambulatorische Leistungen

  1. Absatz eins,Als ambulatorische Leistungen gelten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine ambulatorische Leistungen (Absatz 2,)
    2. Ziffer 2
      Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen (Absatz 3,)
    3. Ziffer 3
      Ambulatorische Zahnleistungen (Absatz 4,)
    4. Ziffer 4
      Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen (Absatz 5,)
  2. Absatz 2,Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 1 zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen sind radiologische Leistungen (Angiographie, CT, MR, Durchleuchtung, interventionelle und konventionelle Radiologie, Sonographie) sowie strahlentherapeutische Leistungen (im Rahmen der Therapieplanung, Brachytherapie und Teletherapie), die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 2 zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Zahnleistungen, Parodontosebehandlungen sowie Reparatur- und Implantatleistungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 3 zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind alle medizinisch-diagnostischen Laborleistungen, die an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 4 zu verrechnen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für all jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (Gesundheitsfonds) bezahlt werden (Selbstzahler).

§ 4

Text

Paragraph 4

Besondere Regelungen für Anlage 1

Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anlage 1 gelten nachstehende besondere Regelungen:

  1. Ziffer eins
    Als Sitzung im Sinne der Pos. Nr. 103 Litera a und 105 gilt die nicht unterbrochene Behandlung ohne Rücksicht darauf, wie viele Eingriffe in der Sitzung vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Mit der Ambulanzgebühr für die Erstuntersuchung (Pos. Nr. 106) ist die erste persönliche Untersuchung durch den Arzt und die Erstellung des Befundes pro Krankheitsfall abgegolten. Hierbei ist es unerheblich, über welchen Zeitraum sich die Erstuntersuchung erstreckt. Alle mit der Erstuntersuchung verbundenen Nebenleistungen sind dann zusätzlich zu verrechnen, wenn die übrigen Positionen dieser Anlage eine gesonderte Verrechnung zulassen.
  3. Ziffer 3
    Die Ambulanzgebühr für Eingriffe (Pos. Nr. 105) ist das Entgelt für den Eingriff selbst und die damit verbundenen notwendigen Nebenleistungen, soweit der Tarif hiefür nicht eine eigene Abgeltung vorsieht. Die zusätzliche Verrechnung von Leistungen nach Pos. Nr. 110 ist nicht möglich. Als Eingriff haben alle Leistungen zu gelten, die nach der medizinischen Lehre üblicherweise als solche bezeichnet werden.
  4. Ziffer 4
    Neben der EEG-Untersuchung oder EMG-Untersuchung (Pos. Nr. 117) kann die Ambulanzgebühr für Erstuntersuchungen (Pos. Nr. 106) oder die Ambulanzgebühr für Eingriffe (Pos. Nr. 105) nicht verrechnet werden.
  5. Ziffer 5
    Als sonstige ambulatorische Leistungen (Pos. Nr. 110) gelten alle Leistungen, die nicht schon mit der Ambulanzgebühr der vorhergehenden Positionen zu verrechnen sind.
  6. Ziffer 6
    Die Ambulanzgebühr ist grundsätzlich von jener Abteilung (Ambulanz) des Krankenhauses zu verrechnen, an welcher die Leistung erbracht wurde. Bei Inanspruchnahme mehrerer Abteilungen (Ambulanzen) des gleichen Krankenhauses kann die Ambulanzgebühr der Pos. Nr. 106 nur von jener Abteilung (Ambulanz) verrechnet werden, an welcher der Befund erstellt wurde. Werden Leistungen der Pos. Nr. 110 an einem Tag an mehreren Abteilungen (Ambulanzen) erbracht, so kann die Ambulanzgebühr der betreffenden Positionen nur einmal von jener Abteilung (Ambulanz) verrechnet werden, an welcher die erste Leistung vorgenommen wurde.
  7. Ziffer 7
    Die Kosten für den Herzschrittmacher und die dazugehörenden Schrittmacherelektroden sind in Pos. Nr. 301 nicht enthalten; diese werden inklusive der Gemeinkostenzuschläge gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Ziffer 8
    Die Kosten für die Schulung von Dialysepatienten sind in den Pos. Nr. 703 und 704 nicht enthalten; diese sind zu den Selbstkosten gesondert in Rechnung zu stellen:

Patientenschulung INDIAL je Patient

€

81,07

Peritonealdialyseschulung je Patient

€

629,13

  1. Ziffer 9
    Die Kosten für den Loop-Recorder sind in der Pos. Nr. 302 nicht enthalten; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Ziffer 10
    Die Kosten für erforderliche Implantate bzw. Expander sind in der Pos. Nr. 306 nicht enthalten; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Ziffer 11
    Die Kosten für zusätzlich erforderliche Blutkonserven bzw. besonders teure Medikamente, welche durch die bestehenden Tarifpositionen dieses Kataloges nicht abgedeckt werden können, sind zum Einstandspreis/zu den Selbstkosten plus einem Neuntel des jeweiligen Einstandspreises/der jeweiligen Selbstkosten vorzuschreiben.
  4. Ziffer 12
    Die Gebühr für die Tauchtauglichkeitsprüfung (Pos. Nr. 130 Litera h,) versteht sich exklusive Vorbefunde; darüber hinaus ist auch die Probekompression (Pos. Nr. 130 Litera i,) darin nicht enthalten.
  5. Ziffer 13
    Die Kosten für erforderliches Zusatzmaterial sind in der Pos. Nr. 718 Litera c, nicht enthalten; diese werden inklusive der Gemeinkostenzuschläge und einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5

Text

Paragraph 5

Besondere Regelungen für Anlage 2, Abschnitt A „Radiologische Leistungen“

Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen:

  1. Ziffer eins
    Die Ansätze der Fachärzte für Radiologie bzw. Fachärzte für Medizinische Radiologie-Diagnostik gelten für alle Leistungen, die von diesen erbracht werden.
  2. Ziffer 2
    Voraussetzung für die Vorschreibung der radiologischen Leistungen ist die Erstellung eines schriftlichen Fachbefundes.
  3. Ziffer 3
    Die für die Röntgendiagnostik erforderlichen Kontrastmittel sind in den Tarifen inkludiert. Ausgenommen davon sind die CT- und MR-Leistungen (Gruppe römisch zwei und römisch sieben), bei denen die erforderlichen Kontrastmittel gem. den Pos. Nr. 1502 zu verrechnen sind.
  4. Ziffer 4
    Operative Eingriffe und andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer radiologischen Leistung vorgenommen werden, sind gesondert nach dem jeweils hiefür geltenden Ambulanztarif vorzuschreiben.
  5. Ziffer 5
    Die Gebühren für nachstehende radiologische Leistungen dürfen pro Tag nur in folgendem Höchstausmaß verrechnet werden:
    1. Litera a
      maximal einmal: Angiografie je Sitzung (Pos. Nr. 101), MR – je Sitzung (Pos. Nr. 701), Sonografie je Sitzung (Pos. Nr. 801);
    2. Litera b
      maximal zwei Mal: einfache Szintigrafie (Pos. Nr. 1002), Myokardszintigrafie (Pos. Nr. 1003), Osteodensitometrie (Pos. Nr. 1104).
    3. Litera c
      maximal drei Mal: Konventionelles Röntgen je Aufnahme (Pos. Nr. 501).

§ 6

Text

Paragraph 6

Besondere Regelungen für Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“

Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“ (Röntgen sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern und umschlossenen radioaktiven Stoffen) gelten nachstehende Regelungen:

  1. Ziffer eins
    Die Ansätze gelten für alle Leistungen, die von Fachärzten für Strahlentherapie-Radioonkologie erbracht werden. Die Ambulanzgebühr ist für die Bestrahlung jedes Zielvolumens (PTV) bzw. jeder Sitzung entsprechend der Leistungsbezeichnung zu verrechnen.
  2. Ziffer 2
    Unter „Zielvolumen (PTV)“ ist die Behandlung einer Tumorlokalisation unabhängig von der Bestrahlungstechnik und angewendeten Strahlenarten zu verstehen. Unter „Sitzung“ ist die Bestrahlung einer bzw. mehrerer Tumorlokalisationen in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt zu verstehen. Die Zahl der PTV und Sitzungen ist genau anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Die strahlentherapeutischen Leistungen umfassen alle in der Anlage 2, Abschnitt B angeführten Positionen.
    1. Litera a
      Die Leistungen der Bestrahlungsplanung schließen die Simulation von Bestrahlungstechniken, die Berechnung von Dosisverteilungen für unterschiedliche Strahlenarten sowie deren Dokumentation mit ein.
    2. Litera b
      Die Leistungen für die Durchführung der Strahlentherapie umfassen alle Maßnahmen der Behandlung in Form einer Orthovolt-, Hochvolt- oder Brachytherapie. Je nach technischem Aufwand werden unterschiedliche Leistungen erfasst.
  4. Ziffer 4
    Operative Eingriffe oder andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer strahlentherapeutischen Leistung vorgenommen werden, sind – wenn nicht in der Anlage 2, Abschnitt B inkludiert – gesondert nach dem hiefür geltenden Ambulanztarif zu verrechnen.
  5. Ziffer 5
    Folgeuntersuchungen bzw. Nachkontrollen werden je Besuch abgerechnet.

§ 7

Text

Paragraph 7

Besondere Regelungen für Anlage 4

Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen:

  1. Ziffer eins
    Als Laboruntersuchungen gelten alle Untersuchungen, bei denen das Untersuchungsmaterial in der Anstalt selbst untersucht wird.
  2. Ziffer 2
    Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, gelten die Tarife unabhängig von den verwendeten Materialien.
  3. Ziffer 3
    Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, erfolgt die Verrechnung von labordiagnostischen Funktionstests, Tagesprofilen, Verlauftests und dergleichen je Einzeluntersuchung.
  4. Ziffer 4
    Bei der Verrechnung von „Laboruntersuchungen im Harn (Leistungen der Kat. 027) ist die Leistung Kreatinin unabhängig von der Art der Gewinnung bzw. der Sammlung gesondert zu verrechnen.
  5. Ziffer 5
    Muss das Untersuchungsmaterial an eine externe Untersuchungsanstalt weitergeleitet werden, so ist der hiefür der Krankenanstalt in Rechnung gestellte Betrag in voller Höhe einschließlich der Abgeltung des Manipulationsaufwandes dem Patienten vorzuschreiben.

§ 8

Text

Paragraph 8

Ermäßigungen

Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10% zu gewähren.

§ 9

Text

Paragraph 9

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

§ 11

Text

Paragraph 11

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2023,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2025,, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 2026 erbracht wurden.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anmerkung, ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anmerkung, ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4

Anmerkung, ist als PDF dokumentiert)