(4)Absatz 4,Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind.Der Nachweis nach Absatz 2, Litera d, entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (Paragraph 5, Absatz 4,) einschlägig tätig sind.