Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. Juli 1981 über die Erklärung des Mündungsbereiches der Salza in den Stausee Paß Stein in der Gemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 545/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Der Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs-, Brut- und Rastplatz für Zug- und Wasservögel sowie Erhaltung der einzigartigen Strukturvielfalt als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
  2. Absatz 2,Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Text

Paragraph 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

  1. Litera a
    die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit;
  2. Litera b
    das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
  3. Litera c
    die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens, insbesondere durch Kulturumwandlungen, ausgenommen Nutzungsänderungen im Rahmen der Egartwirtschaft (Wechselwirtschaft, Kunstegart) durch die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) auf jeweils höchstens 10 % ihrer im Schutzgebiet gelegenen Wiesenflächen;
  4. Litera d
    die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
  5. Litera e
    die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
  6. Litera f
    das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
  7. Litera g
    die Veränderung der Auvegetation, insbesondere durch Kahlschlag des Erlen- und Weidenbestandes oder Aufforstung mit nicht standortgemäßen Baum- und Straucharten;
  8. Litera h
    die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß.

§ 3

Text

Paragraph 3

Ausnahmen von den im Paragraph 2, genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Der Plan ist als PDF dokumentiert.)