(2)Absatz 2,Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Absatz 3,