(6)Absatz 6,Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im Umlaufweg ist eine Frist von mindestens 2 Wochen ab Zusendung der notwendigen Unterlagen an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter sowie mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen mit Unterschrift und Datum abgegeben haben; dabei ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Eine Videokonferenz ist nach Maßgabe des § 3 anzuberaumen, wobei für die Beschlussfassung Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg unzulässig. Soll dafür ein Beschluss im Wege einer Videokonferenz gefasst werden, muss gewährleistet sein, dass Vertreter der betroffenen Gemeinden zur Beratung im Rahmen der Videokonferenz beigezogen werden.Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im Umlaufweg ist eine Frist von mindestens 2 Wochen ab Zusendung der notwendigen Unterlagen an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter sowie mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen mit Unterschrift und Datum abgegeben haben; dabei ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Eine Videokonferenz ist nach Maßgabe des Paragraph 3, anzuberaumen, wobei für die Beschlussfassung Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist. Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg unzulässig. Soll dafür ein Beschluss im Wege einer Videokonferenz gefasst werden, muss gewährleistet sein, dass Vertreter der betroffenen Gemeinden zur Beratung im Rahmen der Videokonferenz beigezogen werden.