Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 2012, mit der eine Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 110/2012

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 6, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Vorsitzführung

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Raumordungsbeirates wird in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der überörtlichen Raumordnung sowie
    2. Ziffer 2
      der örtlichen Raumordnung
    jeweils vom Landtagsklub jener Partei bestellt, deren Regierungsmitglied nach der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Besorgung dieser Angelegenheiten zuständig ist.
  2. Absatz 2,In dieser Funktion kommt dem Vorsitzenden ein Stimmrecht zu.

§ 2

Text

Paragraph 2

Aufgaben des Vorsitzenden

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben nach Absatz eins, können – mit Ausnahme der Leitung der Beratungen – an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Einberufung der Sitzungen des Raumordnungsbeirates

Einberufen wird mit schriftlicher (elektronischer) Ladung an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung. Die Einberufung muss jedem Mitglied (Ersatzmitglied) gegen Nachweis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Der Einberufung sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Sitzungen des Raumordnungsbeirates

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden ist keine Handlungsempfehlung an die Landesregierung abzugeben.
  3. Absatz 3,Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, Die Durchführung der Beiziehung kann an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.
  4. Absatz 4,Die Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen sind den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie die Sachverständigen und Auskunftspersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  6. Absatz 6,Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im Umlaufweg ist eine Frist von mindestens 2 Wochen ab Zusendung der notwendigen Unterlagen an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter sowie mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen mit Unterschrift und Datum abgegeben haben; dabei ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Eine Videokonferenz ist nach Maßgabe des Paragraph 3, anzuberaumen, wobei für die Beschlussfassung Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist. Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg unzulässig. Soll dafür ein Beschluss im Wege einer Videokonferenz gefasst werden, muss gewährleistet sein, dass Vertreter der betroffenen Gemeinden zur Beratung im Rahmen der Videokonferenz beigezogen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,

§ 5

Text

Paragraph 5

Sitzungsprotokoll

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
  2. Absatz 2,In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung über die Beschlussfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 2,), die wesentlichen Beratungsgegenstände, die diesbezüglichen Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die Beschlüsse über Empfehlungen an die Landesregierung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist das Sitzungsprotokoll zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.

§ 6

Text

Paragraph 6

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

Die Geschäfte des Raumordnungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung unter verantwortlicher Leitung des jeweiligen Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates von den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen zu besorgen.

§ 7

Text

Paragraph 7

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

§ 8

Text

Paragraph 8

Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 9

Text

Paragraph 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2012, in Kraft.

§ 10

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020, tritt Paragraph 4, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,