Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Organstrafverfügungsverordnung – StOrgVO, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025 über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Steiermärkische Organstrafverfügungsverordnung – StOrgVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Für die in der Anlage 1 enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

§ 2

Text

Paragraph 2

Organe, welche nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt wurden, dürfen für die in der Anlage 2 enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung einheben.

§ 3

Text

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen

1. Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Hinweis: Organe der Bundespolizei dürfen Übertretungen nach Paragraph 3 b, Absatz eins und 2 nicht ahnden.

Norm

Tatbestand

Geldstrafe

Paragraph eins, Absatz eins

Ungebührliche Erregung störenden Lärms

€ 35,--

Paragraph 2, Absatz eins

Verletzung des öffentlichen Anstands

€ 35,--

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins

Belästigung anderer Personen an öffentlichen Orten in unzumutbarer Weise

€ 35,--

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2

Nachhaltige Hinderung anderer Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten

€ 35,--

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3

Nutzung öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen, in anstößiger Weise

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins

Verbotenes Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2

Verbotenes Betteln als Beteiligter einer organisierten Gruppe

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 3

Verbotenes Betteln unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Personen

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 4

Verbotenes Betteln unter Mitnahme eines Tieres (ausgenommen Assistenzhunde), um den Bettelertrag zu steigern

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz 2

Veranlassen von Personen zum Betteln

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz 2

Organisieren von Betteln durch eine Gruppe

€ 35,--

Paragraph 3 a, Absatz 3

Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, in denen das Betteln durch Verordnung der Gemeinde untersagt wurde

€ 35,--

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 b, Absatz eins

Mangelhafte Beaufsichtigung oder Verwahrung von Tieren, wodurch dritte Personen gefährdet oder unzumutbar belästigt werden

€ 35,--

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 b, Absatz 2

Missachtung der Sorgfaltspflicht, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, nicht durch Hunde verunreinigt werden

€ 35,--

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 b, Absatz 3

Missachtung der Maulkorb- und Leinenpflicht von Hunden an einem öffentlich zugänglichen Ort

€ 35,--

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 b, Absatz 4

Missachtung der Leinenpflicht von Hunden in einer öffentlichen Parkanlage

€ 35,--

2. Steiermärkisches Jugendgesetz

2.1 Organstrafverfügungen für Erwachsene

Norm

Tatbestand

Geldstrafe

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins

Verletzung der Aufsichtspflicht; Aufsichtsperson nicht sorgfältig ausgewählt

€ 50,--

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2

Unterlassung des Hinweises auf Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in Betrieben oder bei Veranstaltungen

€ 90,--

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 2

Überschreitung der Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten von bis zu 2 Stunden , (darüber hinaus Anzeige an Behörde)

€ 50,--

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins und 2

Überschreitung der Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen in Betrieben oder bei Veranstaltungen

€ 90,--

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins

Erwerb, Besitz oder Konsum von alkoholischen Getränken durch Kinder und Jugendliche in Gegenwart einer Aufsichtsperson

(Ausnahme bei Getränken mit gebranntem Alkohol → sofortige Anzeige)

€ 70,--

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4

Nicht gewerbsmäßige Abgabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation an Kinder und Jugendliche

(bei Gewerbsmäßigkeit Anzeige an Behörde)

€ 70,--

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2

Unerlaubte Mitnahme sowie unerlaubtes Einladen zum Mitfahren von Kindern und Jugendlichen in Kraftfahrzeugen

€ 90,--

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins

Nichterbringung des Altersnachweises durch bereits erwachsene Personen

€ 30,--

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins

Nichterbringung des Altersnachweises durch Jugendliche in Gegenwart einer Aufsichtsperson

€ 30,--

2.2 Organstrafverfügungen für Jugendliche

Hinweis: Bei Übertretungen nach Paragraph 18, Absatz eins und 2 ist die Verhängung einer Organstrafverfügung nur für den Fall vorgesehen, dass die oder der Jugendliche weder den Hauptwohnsitz in Österreich noch einen sonstigen Anknüpfungspunkt zur Steiermark (wie weiterer Wohnsitz, Ausbildung, Arbeitsort und Ähnliches) hat.

Norm

Tatbestand

Geldstrafe

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 2

Aufenthalt von Jugendlichen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 01:00 Uhr

- bis zu 1 Stunde Überschreitung

- 1 bis 2 Stunden Überschreitung

(darüber hinaus Anzeige an Behörde)

€ 20,--

€ 30,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, iVm§ 16 Absatz eins und 3

Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden

(der Aufenthalt in Räumen, in denen das Gastgewerbe ausgeübt wird und die dafür zugelassen sind, ist erlaubt)

€ 20,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins

Erwerb, Besitz oder Konsum von alkoholischen Getränken durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr

€ 30,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins

Erwerb, Besitz oder Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie der Erwerb oder der Besitz zu deren Verwendung bestimmter Geräte zur Konsumation durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

€ 30,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2

Erwerb, Besitz oder Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie spirituosehältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 18. Lebensjahr

€ 30,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2

Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken in einem Ausmaß, dass eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt

€ 30,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins

Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, durch Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr

€ 20,--

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins

Nichterbringung des Altersnachweises durch Jugendliche

€ 20,--

3. Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Hinweis: Bei Übertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 ist die Verhängung einer Organstrafverfügung nur durch Aufsichtsorgane zulässig, die gemäß Paragraph 7, Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 bestellt worden sind.

Norm

Tatbestand

Geldstrafe

Paragraph 12, Absatz eins

Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung

€ 25,--

Paragraph 12, Absatz eins

Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung

€ 25,--

Paragraph 12, Absatz 2

Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 erlassenen Verordnungen

€ 25,--

Anl. 2

Text

Anlage 2

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen – Nationalparkorgane

1. Nationalparkgesetz Gesäuse

Norm

Tatbestand

Geldstrafe

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Unerlaubte Beeinträchtigung durch Zurücklassen von nicht verrottbarem Abfall

€ 70,--

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Unerlaubte Beeinträchtigung durch Freilaufenlassen von Hunden

€ 50,--

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Unbefugtes Pflücken oder unbefugte Beschädigung von wild wachsenden Pflanzen oder deren Teilen

€ 70,--

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Betreten des Bereiches von stehenden, fließenden oder unterirdischen Gewässern einschließlich ihrer Feuchtbiotope abseits von markierten Wegen, Steigen oder gekennzeichneten Stellen

€ 70,--

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Zerstörung oder Entfernung von geologischen Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunden oder Mineralien

€ 90,--

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Halten und Parken von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Flächen

€ 70,--

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins

Unbefugte Befliegung mit Drohnen

€ 90,--