(3)Absatz 3,Über die gewährte Art der Nutzung entscheidet die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs nach rechtlichen, fachlichen, organisatorischen und konservatorischen Gesichtspunkten im Einzelfall. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 StAG tritt erforderlichenfalls an die Stelle der Einsichtnahme in originale Unterlagen jene in Druckwerke, Kopien oder Reproduktionen von Archivgut.Über die gewährte Art der Nutzung entscheidet die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs nach rechtlichen, fachlichen, organisatorischen und konservatorischen Gesichtspunkten im Einzelfall. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, StAG tritt erforderlichenfalls an die Stelle der Einsichtnahme in originale Unterlagen jene in Druckwerke, Kopien oder Reproduktionen von Archivgut.