Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Festsetzung der Höhe des Berufsschulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2018 über die Festsetzung der Höhe des Berufsschulerhaltungsbeitrages der Gemeinden

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1979,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Beitrag 2018/2019

Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jede Berufschülerin und jeden Berufsschüler pro Woche Berufsschulbesuch mit EUR 23,37 festgesetzt. Der gesamt fällige Betrag erhöht bzw. vermindert sich nach Maßgabe der jeweiligen Lehrgangslänge.

§ 2

Text

Paragraph 2

Jährliche Erhöhung

Zur Angleichung an die Bemessungsgrundlage wird der Schulerhaltungsbeitrag ab dem Schuljahr 2020 aus 2021, jährlich um 2,0 % gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr erhöht. Er darf aber die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2018, in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2001,, außer Kraft.

§ 4

Text

Paragraph 4

Übergangsbestimmung

Lehrgänge, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, sind nach der Verordnung über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2001,, abzurechnen.