Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Planzeichenverordnung 2016, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 21, Absatz 4 und 25 Absatz 4, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Grundsätze der Erstellung

  1. Absatz eins,Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen sowie sämtlicher Texte hat in elektronischer Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen und Differenzplänen hat auf Basis eines Orthofotos in Schwarz-Weiß-Darstellung zu erfolgen. Dieses wird von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Die Erstellung und Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen und Ergänzungsplänen hat auf Basis der letztaktuellen amtlichen digitalen Katastralmappe (DKM) in Verbindung mit einer allenfalls aktualisierten Nachführung der DKM und auf Basis einer aktuellen Gebäudebestandsdarstellung zum Zeitpunkt des Auflagebeschlusses- bzw. der Auflageverfügung oder Einleitung des Anhörungsverfahrens in zweckmäßiger Darstellungsqualität zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne und Bebauungsplanzonierungspläne sind in ein von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenes Blattschnittformat DIN A3 in Teilpläne zu unterteilen und zu nummerieren. Dabei hat jede Planausfertigung ein Deckblatt, eine maßstabslose Übersichtskarte mit Blattschnitten und zumindest vereinfachten Planungsinhalten, sowie eine oder mehrere Legende/n und die Einzelblätter zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes sind für den betreffenden Geltungsbereich gesondert grafisch mit dem bisherigen Rechtsstand und der Änderungsdarstellung in Formatausschnitten von mindestens 10 cm mal 10 cm samt zugehöriger fortlaufender Nummerierung der Verfahren darzustellen., Nach Endbeschluss durch den Gemeinderat ist/sind die Änderung/en zusätzlich in die DIN A3-Darstellung einzuarbeiten und der/die jeweilige/n Änderungsbereich/e mit strichlierter Umrandung und mit der Verfahrensfallnummer zu kennzeichnen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Grundsätze der zeichnerischen Darstellung

  1. Absatz eins,Die zeichnerische Darstellung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Pläne müssen unveränderbar und auf haltbaren, weitgehend lichtbeständigen Plandrucken oder sonstigen geeigneten Reproduktionen erstellt sein.
    2. Ziffer 2
      Die Pläne müssen einen Längen- und Flächenmaßstab sowie einen Nordpfeil enthalten.
    3. Ziffer 3
      Linien, Symbole und Texte sind, wenn in den Anlagen 1 und 2 nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen.
    4. Ziffer 4
      Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden.
    5. Ziffer 5
      Die Eintragungen sind derart durchzuführen, dass alle Abgrenzungen, bei Flächenwidmungsplänen insbesondere die Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern, sowie die Lesbarkeit und Eindeutigkeit aller textlichen und symbolischen Inhalte erkennbar bleiben.

§ 3

Text

Paragraph 3

Maßstab der zeichnerischen Darstellung

  1. Absatz eins,Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Entwicklungspläne im Maßstab 1:10.000, deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:10.000 oder 1:15.000, erforderlichenfalls in einem kleineren Maßstab bis maximal 1:20.000,
    2. Ziffer 2
      Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:5.000.
  2. Absatz 2,Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:5.000,
    2. Ziffer 2
      Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:2.500.
  3. Absatz 3,Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Entwicklungspläne und deren Differenzpläne im Maßstab 1:20.000,
    2. Ziffer 2
      Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:10.000.

§ 4

Text

Paragraph 4

Planzeichen und sonstige Inhalte

  1. Absatz eins,Für die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne, deren Ergänzungspläne (Differenzplan, Baulandflächenbilanzplan) und Bebauungsplanzonierungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die zeichnerische Darstellung des Entwicklungsplanes, des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes hat
    1. Ziffer eins
      jeweils auf dem Deckblatt folgende Vermerke :
      1. Litera a
        den Gemeindenamen mit Gemeindenummer sowie alle Katastralgemeinden mit Katastralgemeindenummern,
      2. Litera b
        den Namen und die Adresse des dazu befugten Planverfassers samt Unterschrift, Stampiglie/Siegel, Datum, Geschäftszahl bzw. Urkundennummer,
      3. Litera c
        das Datum und Geschäftszeichen aller Gemeinderatsbeschlüsse samt Unterfertigung und Siegelung durch die Gemeinde,
      4. Litera d
        den Verfahrensfall in fortlaufender Nummerierung und Bezeichnung als Auflageentwurf oder Endfassung und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich auf gesonderten Einzelblättern folgende Bestandteile :
      1. Litera a
        eine Legende aller verwendeten Planzeichen und Abkürzungen unter Angabe der verordneten Fassung der verwendeten Planzeichen,
      2. Litera b
        eine Blattübersicht, wenn der Plan aus mehreren Einzelblättern besteht, sowie
    3. Ziffer 3
      auf der Rückseite jedes Einzelblattes die Siegelung durch die Gemeinde und des dazu befugten Planverfassers
    zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die zeichnerische Darstellung aller weiteren Pläne hat an geeigneter Stelle die Vermerke und Bestandteile des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und d sowie Ziffer 2, Litera a und b zu enthalten.
  5. Absatz 5,Folgende Inhalte der Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne der Nachbargemeinden sind darzustellen:
    1. Ziffer eins
      in Entwicklungsplänen die Gebiete mit baulichen Entwicklungen und die örtlichen Eignungs- und Vorrangzonen gemäß Anlage 1 in einem rund 1000 m breiten Streifen parallel zur Gemeindegrenze,
    2. Ziffer 2
      in Flächenwidmungsplänen die Baulandfestlegungen und Sondernutzungen gemäß Anlage 2 in einem Streifen von rund 300 m ab der Gemeindegrenze, wobei die Ausführung in Graustufen genügt,
    3. Ziffer 3
      alle Gemeindenamen mit Gemeindenummern und Verfahrensstände sowie alle Katastralgemeinden mit Katastralgemeindenummern.

§ 5

Text

Paragraph 5

Übermittlung an die Landesregierung

  1. Absatz eins,Die Übermittlung sämtlicher Pläne und Texte durch die Gemeinde an die Landesregierung hat in analoger Ausfertigung und in elektronischer Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten in elektronischer Form hat über ein vom Land Steiermark zur Verfügung gestelltes Internetportal zu erfolgen. Dabei sind folgende Dateiformate zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für sämtliche Pläne und Texte das Dateiformat PDF (Portable Document format) und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich für Flächenwidmungspläne und Entwicklungspläne das Dateiformat .shp (shape).
  3. Absatz 3,Die Pläne im Dateiformat .shp (shape) sind wie folgt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind gemäß den Anlagen 1 und 2 (Digitale Schnittstelle) zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      Die Abgabe der Daten muss gemeindeweise und blattschnittfrei erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Der Datensatz hat neben den Ebenen gemäß Schnittstellendefinition auch einen Informationsfile (Inhalte gemäß Anlage 1 und 2) zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie im Fall von Revisionen hat die Übermittlung der Daten in elektronischer Form im Dateiformat .shp (shape) erst nach Genehmigung durch die Landesregierung bzw. nach Beschlussfassung im Gemeinderat zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Ab der nächsten Revision sind der Entwicklungsplan, Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplanzonierungsplan im Dateiformat PDF jeweils als Gesamtplan und als Einzelblätter im Format DIN A3 im von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenen Blattschnittsystem in elektronischer Form zu übermitteln. Zusätzlich sind die genannten Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 in analoger Form zu übermitteln. Im Auflageverfahren können diese Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 oder als Gesamtplan in analoger Form der für die örtliche Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung übermittelt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6

Übergangsbestimmung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.

§ 7

Text

Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2016, in Kraft.

§ 8

Text

Paragraph 8

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anmerkung, Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)