Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Ortsbildschutzgebiet in Straden, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Straden

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, Ortsbildgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1977,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Schutzgebiet

Die in der Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Straden werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Text

Paragraph 2

Abgrenzung des Schutzgebietes

  1. Absatz eins,Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
  2. Absatz 2,Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
    1. Ziffer eins
      beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der für den Ortsbildschutz zuständigen Dienststelle,
    2. Ziffer 2
      bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg,
    3. Ziffer 3
      bei der Baubezirksleitung Feldbach,
    4. Ziffer 4
      beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Straden.

§ 3

Text

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

§ 4

Text

Paragraph 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Straden, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1980,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Der Plan ist als PDF dokumentiert.)