Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über die Wahlordnung für die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 90/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 30, in Verbindung mit den Paragraphen 23 bis 29 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2005,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Paragraph eins

Wahlausschreibung, Wahltag

Paragraph 2

Wahlkreise

2. Abschnitt, Wahlbehörden

Paragraph 3

Allgemeines

Paragraph 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden

Paragraph 5

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 6

(entfallen)

Paragraph 7

Bezirkswahlbehörden

Paragraph 8

Kreiswahlbehörden

Paragraph 9

Landeswahlbehörde

Paragraph 10

Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 11

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 12

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 13

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 14

Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

Paragraph 15

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 16

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

Paragraph 17

Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

2. Teil, Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt, Aktives Wahlrecht

Paragraph 18

Wahlrecht

 

2. Abschnitt, Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 19

Anlegung der Wählerverzeichnisse

Paragraph 20

Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten

3. Abschnitt, Berichtigungsverfahren

Paragraph 21

Auflegung der Wählerverzeichnisse

Paragraph 21 a

Ausfolgung des Wählerverzeichnisses an die Wählergruppen

Paragraph 22

Berichtigungsanträge

Paragraph 23

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 24

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 25

Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der Wahlberechtigten

3.

Teil

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt, Passives Wahlrecht

Paragraph 26

Wählbarkeit

2. Abschnitt, Wahlbewerbung

Paragraph 27

Kreis- und Bezirkswahlvorschläge

Paragraph 28

Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen

Paragraph 29

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

Paragraph 30

Überprüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 31

Ergänzungsvorschläge

Paragraph 32

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Paragraph 33

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 34

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

4. Teil, Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt, Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 35

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

Paragraph 36

(entfallen)

Paragraph 37

Wahllokal

Paragraph 38

Wahlzelle und Wahlurne

Paragraph 39

Verbotszone

Paragraph 40

Wahlzeit

2. Abschnitt, Wahlzeugen

Paragraph 41

Wahlzeugen

3. Abschnitt, Wahlhandlung

Paragraph 42

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

Paragraph 43

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 44

Wahlkuverts

Paragraph 45

Betreten des Wahllokales

Paragraph 46

Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 47

Identitätsfeststellung

Paragraph 48

Stimmabgabe im Wahllokal

Paragraph 49

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 50

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

Paragraph 51

Ausstellung der Wahlunterlagen

4. Abschnitt, Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 52

Amtliche Stimmzettel

Paragraph 53

Gültige Ausfüllung

Paragraph 54

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Paragraph 55

Ungültige Stimmzettel

5. Abschnitt, Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Paragraph 56

Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 57

Niederschrift

Paragraph 58

(entfallen)

Paragraph 59

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörde an die Bezirks- und Kreiswahlbehörden

Paragraph 60

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

5. Teil, Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt, Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)

Paragraph 61

Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

Paragraph 62

Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate

Paragraph 63

Niederschrift

Paragraph 64

Verlautbarung des Wahlergebnisses

2. Abschnitt, Erstes Ermittlungsverfahren im Wahlkreis für die Landeskammerwahl (Kreiswahlbehörde)

Paragraph 65

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

Paragraph 66

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

Paragraph 67

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder

Paragraph 68

Niederschrift

Paragraph 69

Bericht an die Landeswahlbehörde

Paragraph 70

Verlautbarung des Wahlergebnisses

3. Abschnitt, Zweites Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Landeswahlbehörde)

Paragraph 71

Aufteilung der Restmandate

Paragraph 72

Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten

Paragraph 73

Landeswahlvorschlag

Paragraph 74

Ermittlung

Paragraph 75

Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder

Paragraph 76

Niederschrift

4. Abschnitt, Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses

Paragraph 77

Einsprüche

5. Abschnitt, Ersatzmitglieder

Paragraph 78

Berufung, Ablehnung, Streichung

Paragraph 79

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und Landeswahlvorschlägen

6. Abschnitt, Wahlscheine

Paragraph 80

Wahlscheine

6. Teil, Schlussbestimmungen

Paragraph 81

Fristen

Paragraph 82

Notmaßnahmen

Paragraph 83

Wahlkosten

Paragraph 84

Personen- und Funktionsbezeichnungen

Paragraph 85

Verweise

Paragraph 85 a

Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen

Paragraph 86

Inkrafttreten

Paragraph 87

Außerkrafttreten

Paragraph 88

Inkrafttreten von Novellen

Anlagen

Anlage

1: Wählerverzeichnis (Paragraph 19, Absatz 2,)

Anlage

2: Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 43, Absatz eins,)

Anlage

3: Rückkuvert (Vorderseite), Paragraph 51, Absatz 2,, Rückkuvert (Rückseite), Paragraph 51, Absatz 2

Anlage

4a: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte (Paragraph 52,)

Anlage

4b: Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte (Paragraph 52,)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 1

Text

1. Teil
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wahlkreise

Paragraph eins

Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahltag

Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeinden zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 2

Text

Paragraph 2

Wahlkreise

  1. Absatz eins,Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate;
    2. Ziffer 2
      Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate;
    3. Ziffer 3
      Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate;
    4. Ziffer 4
      Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate.
  2. Absatz 2,Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
  3. Absatz 3,Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,

§ 3

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Paragraph 3

Allgemeines

  1. Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
  2. Absatz 2,Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer/seiner Stellvertreterin, ihrem/seinem Stellvertreter, ihren/seinen Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie einer bestimmten Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
  3. Absatz 3,Mitglieder der Wahlbehörden können nur natürliche Personen sein, die das aktive Wahlrecht (Paragraph 24, Absatz eins und 2 Landwirtschaftskammergesetz) besitzen. Personen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, scheiden aus der Wahlbehörde aus und sind durch ein neues, von derselben Wählergruppe vorzuschlagendes Mitglied zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede/jeder Wahlberechtigte (Absatz 3,) verpflichtet ist, die/der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. Absatz 5,Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  6. Absatz 6,Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 4, auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 4

Text

Paragraph 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Den Wahlbehörden obliegen die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
  2. Absatz 2,Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 5

Text

Paragraph 5

Gemeindewahlbehörden

  1. Absatz eins,Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 35, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen, die eindeutig ungesetzlich sind, der Gemeindewahlbehörde am Wahltag bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne der ihm gemäß Paragraph 42, zustehenden Ordnungsgewalt erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  5. Absatz 5,Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 7

Text

Paragraph 7

Bezirkswahlbehörden

  1. Absatz eins,Für den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
  3. Absatz 3,Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 4,Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 8

Text

Paragraph 8

Kreiswahlbehörden

  1. Absatz eins,Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
  3. Absatz 3,Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 4,Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 9

Text

Paragraph 9

Landeswahlbehörde

  1. Absatz eins,Für das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 4,Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  5. Absatz 5,Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen Paragraphen 27, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 10

Text

Paragraph 10

Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung und Wirkungskreis der Wahlleiter

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 5, 7 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
  2. Absatz 2,Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
  3. Absatz 3,Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
  4. Absatz 4,Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre gemäß Absatz 3, getroffenen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 11

Text

Paragraph 11

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

  1. Absatz eins,Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Absatz 3, bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Tag der Wahlausschreibung zukommt.
  2. Absatz 2,Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 3, Absatz 3, entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeindewahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
  4. Absatz 4,Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
  5. Absatz 5,Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Eingaben jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 12

Text

Paragraph 12

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

  1. Absatz eins,Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
  2. Absatz 2,Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
  3. Absatz 3,Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörden festgestellten Stärke berufen.
  4. Absatz 4,Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Absatz eins und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4 und 5, des Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 5, des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 16, Absatz 2 und des Paragraph 17, sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 13

Text

Paragraph 13

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

  1. Absatz eins,Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. Absatz 2,In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
  3. Absatz 3,Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 14

Text

Paragraph 14

Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 12, Absatz 3, für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2,Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
  3. Absatz 3,Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wählergruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 15

Text

Paragraph 15

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

  1. Absatz eins,Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Wählergruppenverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Wählergruppe Vorschläge gemäß Paragraph 11, auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

§ 16

Text

Paragraph 16

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

  1. Absatz eins,Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
  2. Absatz 2,Auch steht es den Organen, die ständige Vertreterinnen/Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Wählergruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
  3. Absatz 3,Hat eine Wählergruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so verlieren die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde und alle Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in allen nachgeordneten Wahlbehörden dieses Wahlkreises ihr Mandat, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Wählergruppe auch in keinem anderen Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem anderen Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der betroffenen Wahlbehörden nach den Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, auf die Wählergruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 3 sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 5 sowie die Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 17

Text

Paragraph 17

Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
  2. Absatz 2,Die Höhe des den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
  3. Absatz 3,Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
  4. Absatz 4,Über Anträge nach Absatz 3, entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 18

Text

2. Teil
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Aktives Wahlrecht

Paragraph 18

Wahlrecht

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle in Paragraph 4, des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
  3. Absatz 3,Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (Paragraph eins,) zu beurteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 19

Text

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 19

Anlegung der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer hat die Wahlberechtigten auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (Paragraph 42 b, Landwirtschaftskammergesetz), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen.
  2. Absatz 2,Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden erstellen das Wählerverzeichnis mit Hilfe eines technischen Systems, das von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt wird. Die Landwirtschaftskammer übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 20

Text

Paragraph 20

Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In gleicher Weise ist auch jede Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungsverfahren ergibt, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich bekannt zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 21

Text

3. Abschnitt
Berichtigungsverfahren

Paragraph 21

Auflegung der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz eins,Am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.
  2. Absatz 2,Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 22, zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
  4. Absatz 4,Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (Paragraphen 21 f, f,) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 21a

Text

Paragraph 21 a

Ausfolgung des Wählerverzeichnisses an die Wählergruppen

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben auf Antrag der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters einer in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und/oder der Vollversammlung der Bezirkskammern vertretenen Wählergruppe sowie der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters anderer Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke der Vorbereitung der Wahl, der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung oder der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde mittels Ausdrucke oder in einheitlicher verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung spätestens am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse auszufolgen. Die Empfängerinnen der Ausdrucke oder Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse an die zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufene Gemeinde zu stellen. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruchs. Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer als Auftragsverarbeiterin aller Gemeinden kann die Wählerverzeichnisse der Gemeinden als Gesamtdatensatz zur Verfügung stellen. Die Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein solcher Antrag bei der Landwirtschaftskammer einzubringen ist.“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 22

Text

Paragraph 22

Berichtigungsanträge

  1. Absatz eins,Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.
  2. Absatz 2,Der Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3,Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Jeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegter, ist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 23

Text

Paragraph 23

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
  2. Absatz 2,Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 24

Text

Paragraph 24

Entscheidungen über Berichtigungsanträge

  1. Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Im Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis geführte Person im Zuge des Berichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 25

Text

Paragraph 25

Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der Wahlberechtigten

  1. Absatz eins,Nach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, unverzüglich im Wege der Bezirkswahlbehörde, der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor der Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes, des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen. Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl (Paragraph 51,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 26

Text

3. Teil
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Passives Wahlrecht

Paragraph 26

Wählbarkeit

  1. Absatz eins,Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
  2. Absatz 2,Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 3,Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.
  4. Absatz 4,Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.
  5. Absatz 5,Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 27

Text

2. Abschnitt
Wahlbewerbung

Paragraph 27

Kreis- und Bezirkswahlvorschläge

  1. Absatz eins,Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbehörde haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages und der Vertreter des bäuerlichen Landesvereines haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinden beiliegen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sind die Unterzeichner bäuerliche Landesvereine, so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhrerfolgt ist.
  3. Absatz 3,Der Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. Ziffer 2
      die Wählergruppenliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreis für die Landeskammer Landeskammerräte bzw. für die Bezirkskammer Bezirkskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jedes Bewerbers;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift).
  4. Absatz 4,In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. Absatz 5,Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
  6. Absatz 6,Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 33, veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2025,

§ 28

Text

Paragraph 28

Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen

  1. Absatz eins,Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  2. Absatz 2,Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  3. Absatz 3,Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter bzw. Bezirkswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
  4. Absatz 4,Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 29

Text

Paragraph 29

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

  1. Absatz eins,Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.
  2. Absatz 2,Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.
  3. Absatz 3,Wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe auf Grund seiner Bezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, hat der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Absatz 2, durch die Landesorganisation dieser politischen Partei zu erfolgen.

§ 30

Text

Paragraph 30

Überprüfung der Wahlvorschläge

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 100 Wahlberechtigten unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sind (Paragraph 27, Absatz 2,) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.
  2. Absatz 2,Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im Paragraph 27, Absatz 2, geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 27, Absatz 4,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Wählergruppe ist von der Streichung bis spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag zu verständigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 31

Text

Paragraph 31

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (Paragraph 27, Absatz 4,) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 32

Text

Paragraph 32

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis für die Landeskammerwahl bzw. für eine Bezirkskammerwahl den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 33

Text

Paragraph 33

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

  1. Absatz eins,Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthält, als Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerberinnen/Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag in der Grazer Zeitung, an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Landeskammer vertreten waren, nach der Zahl der Landeskammerräte, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Landeskammerräte gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landeskammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreis- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für diese Wahlbehörden verbindlich.
  3. Absatz 3,Im Anschluss an die nach Absatz 2, gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde durch Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  4. Absatz 4,Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Landeskammer vertretene Wählergruppe nicht an der Wahlbewerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Absatz 2, zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
  5. Absatz 5,Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich zu sein. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.
  6. Absatz 6,Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung sind in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 34

Text

Paragraph 34

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

  1. Absatz eins,Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein oder vom betreffenden bäuerlichen Landesverein eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 35

Text

4. Teil:
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 35

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 39, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.
  4. Absatz 4,Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (Paragraphen 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 37

Text

Paragraph 37

Wahllokal

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 38

Text

Paragraph 38

Wahlzelle und Wahlurne

  1. Absatz eins,In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Hat eine Gemeinde mehr als 500 Wahlberechtigte, so sind in diesem Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
  2. Absatz 2,Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
  3. Absatz 3,Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
  4. Absatz 4,Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wählergruppenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
  5. Absatz 5,Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
  6. Absatz 6,Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 39

Text

Paragraph 39

Verbotszone

  1. Absatz eins,Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 10 m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 40

Text

Paragraph 40

Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr festgesetzt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 41

Text

2. Abschnitt
Wahlzeugen

Paragraph 41

Wahlzeugen

  1. Absatz eins,In jedes Wahllokal kann von jeder Wählergruppe, deren Kreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Der Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der Wählergruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 42

Text

3. Abschnitt
Die Wahlhandlung

Paragraph 42

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

  1. Absatz eins,Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde zu.
  2. Absatz 2,Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
  3. Absatz 3,Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 43

Text

Paragraph 43

Beginn der Wahlhandlung

  1. Absatz eins,Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 48, Absatz 6,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraph 52,) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 14, und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 52, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraph 52,) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. Absatz 2,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben, soweit sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 44

Text

Paragraph 44

Wahlkuverts

  1. Absatz eins,Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 45

Text

Paragraph 45

Betreten des Wahllokales

  1. Absatz eins,In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
  2. Absatz 2,Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 46

Text

Paragraph 46

Ausübung des Wahlrechts

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.
  2. Absatz 2,An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit kein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag ausschließen würde, vorliegt.
  4. Absatz 4,Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte jeweils nur eine Stimme. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Name eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
  5. Absatz 5,Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.
  6. Absatz 6,Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  7. Absatz 7,Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  8. Absatz 8,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 47

Text

Paragraph 47

Identitätsfeststellung

  1. Absatz eins,Jeder Wähler, der von seinem Stimmrecht durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag in einem Wahllokal Gebrauch macht, tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Eine Vertreterin/Ein Vertreter einer juristischen Person (Paragraph 24, Absatz 2 a, zweiter Satz Landwirtschaftskammergesetz) hat darüber hinaus den Namen der juristischen Person, für die sie/er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung vorzuweisen, aus der ihre/seine Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
  2. Absatz 2,Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass und Führerschein, in Betracht.
  3. Absatz 3,Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz 2, bezeichneten Art nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 48

Text

Paragraph 48

Stimmabgabe im Wahllokal

  1. Absatz eins,Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den bzw. die amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
  3. Absatz 3,Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
  4. Absatz 4,Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
  6. Absatz 6,Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 2 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 2) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 49

Text

Paragraph 49

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

  1. Absatz eins,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Dem Abstimmungsverzeichnis sind allfällige Vollmachten gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 50

Text

Paragraph 50

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einwendungen erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 51

Text

Paragraph 51

Ausstellung der Wahlunterlagen

  1. Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
  2. Absatz 2,Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.
  3. Absatz 3,Für den Fall, dass die Wahlunterlagen der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt werden, können diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Die Wahlunterlagen sind unmittelbar nach der Stimmabgabe ungeöffnet bis zur Stimmenzählung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  4. Absatz 4,Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf dem Rückkuvert nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      das Rückkuvert nicht zugeklebt ist,
    3. Ziffer 3
      die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Daten der Wählerin/des Wählers auf dem Rückkuvert nicht erkennbar sind,
    5. Ziffer 5
      die Wahlunterlagen (Rückkuvert) nicht spätestens zum Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangen,
    6. Ziffer 6
      das Rückkuvert kein Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    7. Ziffer 7
      das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    8. Ziffer 8
      das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    9. Ziffer 9
      das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) beschriftet ist.
  5. Absatz 5,Sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Wahlunterlagen sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  6. Absatz 6,Zur Prüfung, ob die eingelangten Wahlunterlagen einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 52

Text

4. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 52

Amtliche Stimmzettel

  1. Absatz eins,Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben auch die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis (Muster Anlage 4a und Anlage 4b) zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest das Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnung der Wählergruppen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
  3. Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreis- und Bezirkswahlbehörden den Gemeindewahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 Prozent, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 53

Text

Paragraph 53

Gültige Ausfüllung

  1. Absatz eins,Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 54

Text

Paragraph 54

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

  1. Absatz eins,Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Landeskammerwahl oder für die Bezirkskammerwahl enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder
    3. Ziffer 3
      neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.
  2. Absatz 2,Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 55

Text

Paragraph 55

Ungültige Stimmzettel

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Wählergruppen oder
    5. Ziffer 5
      eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Wählergruppenbezeichnung enthält, oder
    6. Ziffer 6
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
  2. Absatz 2,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Landeskammerwahl bzw. für die Bezirkskammerwahl, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die betreffende Kammerwahl.
  3. Absatz 3,Worte oder Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 56

Text

5. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Paragraph 56

Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

  1. Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauensperson und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2,Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. Absatz 2 a,Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (Paragraph 51, Absatz 5,) auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer eins bis 5, Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (Paragraph 51, Absatz 4,) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (Paragraph 57,) festzuhalten.
  4. Absatz 3,Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. Ziffer 3
      den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Ziffer eins und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.
  5. Absatz 4,Die Wahlbehörde hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen).
  6. Absatz 5,Die nach Absatz 4, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 57,) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  7. Absatz 6,Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Absatz 4, getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Absatz 5, zu verfassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 57

Text

Paragraph 57

Niederschrift

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    6. Ziffer 6
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 50,);
    7. Ziffer 7
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von Rückkuverts nach Paragraph 51, Absatz 3, zweiter Satz;
    8. Ziffer 8
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, wie die Unterbrechung der Wahlhandlung usw.;
    9. Ziffer 9
      die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 56, Absatz 2 a, 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Wählerverzeichnis;
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Ziffer 3
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    4. Ziffer 4
      die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    5. Ziffer 5
      die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. Ziffer 6
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. Ziffer 7
      die ungeöffneten, verspätet eingelangten Wahlkuverts nach Paragraph 51, Absatz 3, zweiter Satz.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5,Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. Absatz 6,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  7. Absatz 7,Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so sind das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis der Niederschrift für die Wahl in die Bezirkskammer anzuschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 59

Text

Paragraph 59

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirks- und Kreiswahlbehörden

  1. Absatz eins,Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 60

Text

Paragraph 60

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, welche den Anfang oder die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2,Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

§ 61

Text

5. Teil
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)

Paragraph 61

Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

  1. Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß Paragraph 56, Absatz 5, erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des Paragraph 56, Absatz 4, zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
    5. Ziffer 5
      die Wahlzahl;
    6. Ziffer 6
      die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 62

Text

Paragraph 62

Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate

  1. Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß Paragraph 61, nur vorläufig getroffene Feststellung nunmehr endgültig. Die endgültigen Feststellungen sind auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Auf Grund der endgültigen Feststellungen werden die im Wahlbezirk zu vergebenden 15 Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen verteilt. Die Wahlzahl wird nach Absatz 3, ermittelt.
  3. Absatz 3,Die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen (Wählergruppensummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Wählergruppensumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Wählergruppensummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Wählergruppensumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die fünfzehnte der so geordneten Zahlen.
  4. Absatz 4,Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
  5. Absatz 5,Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
  6. Absatz 6,Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird von der betreffenden Wählergruppe jeweils bestimmt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 63

Text

Paragraph 63

Niederschrift

  1. Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen;
    3. Ziffer 3
      die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlbezirk in der nach Paragraph 61, Absatz 2, gegliederten Form;
    5. Ziffer 5
      die Namen der von jeder Wählergruppe gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages;
    6. Ziffer 6
      die Namen der Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Bezirkswahlvorschlages.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 33, veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Ist sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 64

Text

Paragraph 64

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bezirkskammerräte zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

§ 65

Text

2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren im Wahlkreis für die Landeskammerwahl (Kreiswahlbehörde)

Paragraph 65

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

  1. Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im Paragraph 56, Absatz 4, gegliederten Form bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Absatz eins, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz 2, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
    5. Ziffer 5
      die Wahlzahl;
    6. Ziffer 6
      die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate;
    7. Ziffer 7
      die Zahl der Restmandate;
    8. Ziffer 8
      die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Reststimmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 66

Text

Paragraph 66

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 59, Absatz 2, übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und 3 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Wählergruppen zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
  3. Absatz 3,Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
  4. Absatz 4,Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Wählergruppenstimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 67

Text

Paragraph 67

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Wahlvorschläge, Reihung der Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt.

§ 68

Text

Paragraph 68

Niederschrift

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde und Vertrauenspersonen;
    3. Ziffer 3
      die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 65, Absatz 3, gegliederten Form;
    5. Ziffer 5
      die Namen der von jeder Wählergruppenliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages;
    6. Ziffer 6
      die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 33, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 69

Text

Paragraph 69

Bericht an die Landeswahlbehörde

Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 65, Absatz 3, gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

§ 70

Text

Paragraph 70

Verlautbarung des Wahlergebnisses

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Wählergruppensummen, Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder sowie die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.
  2. Absatz 2,Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 71

Text

3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Landeswahlbehörde)

Paragraph 71

Aufteilung der Restmandate

  1. Absatz eins,Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensumme auf die einzelnen Wählergruppen aufgeteilt.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zwecke wird nach dem ersten Ermittlungsverfahren in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.

§ 72

Text

Paragraph 72

Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten

Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 73

Text

Paragraph 73

Landeswahlvorschläge

  1. Absatz eins,Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.
  2. Absatz 2,Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (Paragraphen 30 bis 32).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 74

Text

Paragraph 74

Ermittlung

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr gemäß Paragraph 68, Absatz 5, übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Paragraph 72, in Betracht kommenden Wählergruppe verbliebenen Reststimmen fest.
  2. Absatz 2,Auf diese Wählergruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen.
  4. Absatz 4,Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Restmandaten die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
  5. Absatz 5,Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
  6. Absatz 6,Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

§ 75

Text

Paragraph 75

Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Sofern Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Wählergruppe zufallenden Restmandate auf die Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe nach Maßgabe der auf diese Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im Paragraph 74, Absatz 3 bis 6 beschriebenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der zu vergebenden Restmandate;
    2. Ziffer 2
      die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Reststimmensummen;
    3. Ziffer 3
      die Wahlzahl;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Restmandate;
    5. Ziffer 5
      die Namen der Bewerber, denen Restmandate zugewiesen wurden und
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt, an dem die Verlautbarung an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  4. Absatz 4,Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Absatz 3, bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

§ 76

Text

Paragraph 76

Niederschrift

  1. Absatz eins,Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Feststellungen nach Paragraphen 74 und 75 und
    4. Ziffer 4
      die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
  2. Absatz 2,Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
  3. Absatz 3,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 77

Text

4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses

Paragraph 77

Einsprüche

  1. Absatz eins,Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 64, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung und gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 75, Absatz 3, erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2,In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt die Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Bezirkswahlbehörde und/oder der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtig zu stellen, die jeweiligen Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
  5. Absatz 5,Andere als die in den Absatz eins bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen weder den Bezirkswahlbehörden, den Kreiswahlbehörden noch der Landeswahlbehörde zu.

§ 78

Text

5. Abschnitt
Ersatzmitglieder

Paragraph 78

Berufung, Ablehnung, Streichung

  1. Absatz eins,Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen werden von der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Kreiswahlvorschlägen von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt. Sollte ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt sein, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen soll, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Lehnt ein Ersatzmitglied, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
  3. Absatz 3,Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreiswahlvorschlag jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

§ 79

Text

Paragraph 79

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Kreis- und Landeswahlvorschlägen

  1. Absatz eins,Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 78, Absatz 3,) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
  2. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise zu ergänzen hat.

§ 80

Text

6. Abschnitt
Wahlscheine

Paragraph 80

Wahlscheine

  1. Absatz eins,Jeder Landeskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 78, erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Landeskammer berechtigt.
  2. Absatz 2,Jeder Bezirkskammerrat erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 78, erfolgten Berufung von der Bezirkswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirkskammer berechtigt.

§ 81

Text

6. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 81

Fristen

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist – ausgenommen der Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses – wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

§ 82

Text

Paragraph 82

Notmaßnahmen

Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Verordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten sind.

§ 83

Text

Paragraph 83

Wahlkosten

  1. Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Der valorisierte Pauschalbetrag ist von der Landwirtschaftskammer auf ihrer Website und in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 84

Text

Paragraph 84

Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 85

Text

Paragraph 85

Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 85a

Text

Paragraph 85 a

Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen

  1. Absatz eins,Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wählergruppen (Wählergruppensummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.
  2. Absatz 2,Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach Paragraph 10, Absatz 2, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 ist Absatz eins, für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

§ 86

Text

Paragraph 86

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. September 2005, in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist erstmalig bei den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden Bezirks- und Landeskammerwahlen anzuwenden.

§ 87

Text

Paragraph 87

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2001,, außer Kraft.

§ 88

Text

Paragraph 88

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010, tritt mit 1. November 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3,In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, treten Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, bis 3, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz 2 und Paragraph 85 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. September 2015, in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, ist erstmals bei den dem Inkrafttreten folgenden Kammerwahlen anzuwenden.
  4. Absatz 4,In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020, treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4, die Überschrift des Paragraph 10 und Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2, 3 und 4 letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35,, die Überschrift des Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins und 5, Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins und 7, Paragraph 59, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins und 2, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 83 und Paragraph 85, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 (Rückseite) mit dem Tag der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2020, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6,, Paragraph 36 und Paragraph 58, außer Kraft.
  5. Absatz 5,In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 18, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz eins und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 21 a,, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins und 5, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 51,, Paragraph 56, Absatz 2 a und 4 Ziffer 4,, Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 62, Absatz 3 und 4, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 83,, Paragraph 85 und Paragraph 85 a, Absatz eins und 2 sowie die Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft.(6) In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2025, tritt Paragraph 27, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.
  6. Absatz 6,In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2025, tritt Paragraph 27, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2025,

Anl. 1

Text

Anlage 1, Wählerverzeichnis (Paragraph 19, Absatz 2,)

Anmerkung, Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

Anl. 2

Text

Anlage 2, Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 43, Absatz eins,)

Anmerkung, Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,

Anl. 3

Text

Anlage 3, Rückkuvert (Vorderseite, Rückseite), Paragraph 51, Absatz 2

Anmerkung, Das Rückkuvert ist als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Anl. 4a

Text

Anlage 4a, Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte (Paragraph 52,)

Anmerkung, Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4b

Text

Anlage 4b, Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerräte (Paragraph 52,)

Anmerkung, Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)