Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Zusammenlegungsgesetz 1982, Fassung vom 21.09.2026

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sind unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
    1. Ziffer eins
      Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,

§ 2

Text

Paragraph 2

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feldgehölze und landschaftsgestaltende Einzelbäume). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 3

Text

Zusammenlegungsgebiet

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins,) voraussichtlich erfordern.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,
    1. Litera a
      die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (Paragraph 27,), und in solche,
    2. Litera b
      die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (Paragraph 28, Absatz 2,).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 4

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.
  2. Absatz 2,In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über die nach Absatz 4, zu erfolgende Bekanntgabe von Rechten in einer Versammlung aufzuklären; jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege einer schriftlichen Information aufzuklären.
  4. Absatz 4,Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu enthalten, alle an Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 5

Text

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen nach Absatz eins, liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 6

Text

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 8, des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, und der Paragraphen 64 bis 66 abzurechnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 7

Text

Eigentumsbeschränkungen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,In der Verordnung gemäß Paragraph 4, können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:
    1. Litera a
      Die Benutzungsart (Anhang zur Vermessungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,) bzw. die bisherige Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehörde geändert werden.
    2. Litera b
      Bauwerke, Brunnen, Graben, Einfriedungen, Straßen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden; dies gilt nur nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d,
    3. Litera c
      Bäume, Hecken und Sträucher dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gefällt oder gerodet werden.
    Die Bewilligung nach Litera a, b und c ist zu versagen, wenn durch das geplante Vorhaben das Ziel der Zusammenlegung gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
    1. Litera a
      jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. Litera b
      dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen sowie Vermessungszeichen anzubringen und
    3. Litera c
      Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen, wenn diese die Arbeiten behindern.
    Die Grundeigentümer und die Bergbauberechtigten sind vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstuck dinglich Berechtigten für alle mit Vorbereitungshandlungen nach Absatz 2, unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Entschädigung nach Absatz 3, sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen (Paragraph 52, AVG) von der Agrarbehörde mit Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 8

Text

Parteien

Paragraph 8

  1. Absatz eins,Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .
  2. Absatz 2,Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 9

Text

Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, das Verfahren eingestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen sowie ökologischen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach dem von der Agrarbehörde nach Paragraph 23, Absatz eins, festzulegenden Beitragsschlüssel diese, wie auch die Kosten ihrer Geschäftsführung, auf ihre Mitglieder umzulegen (Paragraphen 64 bis 66).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 10

Text

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Ausschuß,
    3. Ziffer 3
      der Obmann,
    4. Ziffer 4
      der Kassier,
    5. Ziffer 5
      der Schriftführer.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (Mitglieder).
  3. Absatz 3,Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier, der Schriftführer sowie weitere Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, deren Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von der Agrarbehörde festzulegen ist, an. Im Falle der Verhinderung des Obmannes, Kassiers oder Schriftführers kommen deren Rechte und Pflichten deren Stellvertretern zu. Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses wird dieses vom Ersatzmitglied vertreten.

§ 11

Text

Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),
    3. Ziffer 3
      das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (Paragraph 13, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
    5. Ziffer 5
      der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 23, Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      die Vergabe von geodätischen, technisch-wirtschaftlichen sowie ökologischen Arbeiten (Paragraph 55, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (Paragraph 7, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (Paragraph 17, Absatz 3, Litera a,),
    3. Ziffer 3
      die Vorschreibung der Geldausgleiche (Paragraph 17, Absatz 8,),
    4. Ziffer 4
      die Stellungnahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 9,,
    5. Ziffer 5
      die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 22, Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      die Stellungnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      die Auszahlung von Geldabfindungen (Paragraph 33, Absatz 4,),
    8. Ziffer 8
      die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (Paragraph 56, Absatz eins,),
    9. Ziffer 9
      die Umlage der Kosten (Paragraph 64, Absatz eins und 2),
    10. Ziffer 10
      die Vorschreibung von Vorschüssen (Paragraph 65, Absatz eins,),
    11. Ziffer 11
      die Einbringung von Rechtsmitteln.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
  4. Absatz 4,Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 12

Text

Satzungen

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.
  2. Absatz 2,Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde vorlegt.
  3. Absatz 3,Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      den Namen, Sitz und Zweck der Zusammenlegungsgemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,
    4. Ziffer 4
      die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung und die Funktionsdauer und die Aufgabenbereiche der Organe,
    5. Ziffer 5
      die Vertretung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Zusammenlegungsgemeinschaft begründet werden,
    6. Ziffer 6
      die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Zusammenlegungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
    7. Ziffer 7
      die Liquidierung ihres Vermögens im Falle der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft.

§ 13

Text

Wahl von Organen

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      In der Verordnung über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Ausschußmitglieder auszuschreiben. Die Zahl der weiteren Ausschußmitglieder ist in der Verordnung nach der Anzahl der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens mit zwölf festzusetzen;
    2. Ziffer 2
      für den Obmann, den Kassier und den Schriftführer sind jeweils ein Stellvertreter aus der Mitte der weiteren Ausschußmitglieder zu wählen. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist je ein Ersatzmitglied zu wählen;
    3. Ziffer 3
      die Wahl ist von der Agrarbehörde zu leiten;
    4. Ziffer 4
      Voraussetzung für die Durchführung der Wahl ist, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind; Miteigentümer einer Liegenschaft werden hiebei als eine Person gezählt; ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Beschlußfähigkeit nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden gegeben, worauf in der Einladung hinzuweisen ist;
    5. Ziffer 5
      Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft kommt eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach Paragraph 5, AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
    6. Ziffer 6
      als gewählt gelten jene Mitglieder, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Jener Kandidat, der bei der Wahl des Obmannes mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist als eines der weiteren Mitglieder zu bestellen;
    7. Ziffer 7
      die Organe haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben;
    8. Ziffer 8
      die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wenn die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung eine Neuwahl aller Organe verlangt, oder wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte sinkt oder der Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß zurücktritt. Eine Neuwahl aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes, sofern diese Änderung mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer einzelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Funktionsdauer eines Organs endet
    1. Litera a
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Litera b
      durch Verzicht,
    3. Litera c
      durch Tod,
    4. Litera d
      wenn das Organ nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 14

Text

Einberufung und Beschlußfassung

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, binnen zwei Wochen einzuberufen, die vom Tag der Einbringung des Verlangens an gerechnet, binnen drei Wochen stattzufinden hat.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn der Obmann (Paragraph 10, Absatz 3,) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  4. Absatz 4,In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach Paragraph 5, AgrVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Stimmabgabe nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  5. Absatz 5,Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß von Verträgen oder die Ansuchen um Aufnahme von Darlehen und Krediten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde; die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges eintreten würde.
  6. Absatz 6,Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
  7. Absatz 7,Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften sind, sofern deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nehmen daran mit beratender Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 15

Text

Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
  2. Absatz 2,Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen ist.
  3. Absatz 3,Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung und Einberufung der Wahl alle oder einzelne Organe nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter im Sinne des Absatz 2, bestellen.
  4. Absatz 4,Die durch die Bestellung eines Sachwalters erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

§ 16

Text

Feststellung des Besitzstandes

Paragraph 16

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.
  2. Absatz 2,Über das Ergebnis der gemäß Absatz eins, vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, zu enthalten, sowie
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Betriebe die
      1. Litera a
        Eigentumsverhältnisse,
      2. Litera b
        Betriebsform (Art und Einrichtung des Betriebes),
      3. Litera c
        Bewirtschaftungsform (wie Fruchtartenverhältnisse, Grünlandwirtschaft, Feldgemüsebau, Obstplantage);
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der einzelnen Grundstücke die
      1. Litera a
        Bezeichnungen und Ausmaße laut Kataster,
      2. Litera b
        Benützungsart,
      3. Litera c
        Feststellung, ob es sich um der Zusammenlegung zu unterziehende oder hiefür nur in Anspruch zu nehmende Grundstücke handelt,
      4. Litera d
        dinglichen bücherlichen sowie nicht im Grundbuch eingetragenen Belastungen,
      5. Litera e
        Einforstungsrechte und
      6. Litera f
        Feststellung, ob die Grundstücke in einem Bergbaugebiet liegen (Paragraph 153, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,)
    auszuweisen.
  3. Absatz 3,Sind die nach Absatz eins, festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, sofern die Angelegenheit nach Paragraph 50, Absatz 4, nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan (Paragraph 20,) erlassen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 17

Text

Bewertung

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Schätzung nach gleichartigen für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nach unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (Absatz 3,) zu schätzen. Der Ermittlung können auch Ergebnisse durchgeführter amtlicher Bodenschätzungen zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Schätzer und ihrer Stellvertreter für das Zusammenlegungsgebiet wird von der Agrarbehörde bestimmt; sie sind nach Anhörung des Ausschusses zu bestellen und anzugeloben.
  2. Absatz 2,Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstückteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
  3. Absatz 3,Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
    1. Litera a
      durch Aufstellung der der Bewertung zugrundezulegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beachtung objektiver Bewertungsgrundsätze, wie Güteklasse, Lage der Grundstücke (Hanglage, Gefährdung durch Elementarereignisse), Wasserhaushalt, tatsächliche Benützungs- und Bewirtschaftungsart.
    2. Litera b
      durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstückanteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
    3. Litera c
      durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach der Ertragsfähigkeit. Die Vergleichswerte der Bonitätsklassen sind in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis stehen wie die Ertragswerte.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 28, genannten Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung zu erzielen wäre
  5. Absatz 5,Bei einer Bewertung nach Absatz 2, sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;
    2. Litera b
      Obstbäume, Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke u. dgl.;
    3. Litera c
      Gehölze, wie Uferbestockungen, Grenzbäume und Grenzgebüsche;
    4. Litera d
      durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene Belastungen durch Wege oder Leitungsrechte sowie Einschränkungen durch Vorschriften des Natur- oder Denkmalschutzes und durch gesetzliche Anbaubeschränkungen;
    5. Litera e
      andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen, wie Heustadl, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche Wertminderung von diesen nicht trennen lassen.
  6. Absatz 6,Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist, sind die im Absatz 5, genannten nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu gelten hat:
    1. Litera a
      Der Eigentümer der im Absatz 5, Litera b und e genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Antrag auf Geldausgleich gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über;
    2. Litera b
      die im Absatz 5, Litera b und c genannten Gegenstände sind, sofern ihre Versetzbarkeit und ökologische Brauchbarkeit gegeben sind, für die Ausgestaltung des Biotopverbundsystems vorrangig vor Neupflanzungen zu verwenden und dem Eigentümer angemessen zu entschädigen; der Eigentümer der im Absatz 5, Litera c, genannten Gegenstände hat diese, sofern sie nicht Teil eines Biotopverbundsystems sind, binnen angemessener Frist zu entfernen, widrigenfalls sie entschädigungslos auf den neuen Eigentümer übergehen;
    3. Litera c
      der neue Eigentümer hat die im Absatz 5, Litera b, genannten Gegenstände und im Absatz 5, Litera d, angeführten Belastungen zu übernehmen.
  7. Absatz 7,Für unfruchtbare und überaltete Obstbäume ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener Frist entfernen.
  8. Absatz 8,Für die Geldausgleiche gemäß Absatz 6, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft nach Anhören des Ausschusses aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat auch im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen, die der bisherige Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
  9. Absatz 9,Die Parteianträge nach Absatz 6, sind binnen drei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat über solche Anträge nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu entscheiden.
  10. Absatz 10,Die Bewertung gemäß Absatz 4 und Absatz 6, hat sinngemäß nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu erfolgen.
  11. Absatz 11,Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, (Neubewertung) bzw. des Paragraph 29, Absatz 2, (Nachbewertung) zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 18

Text

Bewertung der Waldbestände

Paragraph 18

  1. Absatz eins,Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die Bestände sind gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in Geld abzulösen.

§ 19

Text

Abfindungswünsche der Parteien

Paragraph 19

Die Abfindungswünsche der Parteien sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.

§ 20

Text

Bewertungs- und Neubewertungsplan

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
  2. Absatz 2,Dieser besteht aus
    1. Litera a
      einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe);
    2. Litera b
      einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Litera a und c;
    3. Litera c
      einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes (Besitzstandsausweis, Paragraph 16,).
  3. Absatz 3,Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten, Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, so ist für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen. Anträge der Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen.
  4. Absatz 4,Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (Paragraph 16,) erlassen werden.

§ 21

Text

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
  3. Absatz 3,Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5,Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, abgetreten werden.
  6. Absatz 6,Die Parteien haben auch jene Grundflächen zu übernehmen, die nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht werden, wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke gebildet werden können. Die Parteien haben hiefür den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach Paragraph 4, Absatz eins und 5 genannten Stellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,

§ 21a

Text

Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 21 a

  1. Absatz eins,Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. Ziffer eins
      auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. Ziffer 2
      auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. Ziffer 3
      auf die Landschaft und
    4. Ziffer 4
      auf Sach- und Kulturgüter
    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. Ziffer eins
      mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
    2. Ziffer 2
      mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 1 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
    3. Ziffer 3
      wenn ein als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes, genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. 6. 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7 ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gebietes zu erwarten ist, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,
    ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
  4. Absatz 4,Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 21 b, Absatz 9, Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
  5. Absatz 5,Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d zuständig sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,

§ 21b

Text

Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 21 b

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
      1. Litera a
        Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes),
      2. Litera b
        Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (Paragraph 21 a, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
    4. Ziffer 4
      Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
    5. Ziffer 5
      eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 4;
    6. Ziffer 6
      Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
  2. Absatz 2,Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Agrarbehörde hat die Umweltverträglichkeitserklärung nach Fertigstellung unverzüglich dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltanwalt und die Standortgemeinden können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.
  4. Absatz 4,Die Agrarbehörde hat den Standortgemeinden, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in den Standortgemeinden, in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
  5. Absatz 5,Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
  6. Absatz 6,Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid) ist zu begründen und in den Standortgemeinden mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  8. Absatz 8,Parteistellung haben die nach Paragraph 8, vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Absatz 9,, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, mit den Rechten nach Absatz 10, Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 erfüllt und ob die Umweltorganisation in der Steiermark zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 7 bis 9 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,.
  9. Absatz 9,Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  10. Absatz 10,Eine Umweltorganisation gemäß Absatz 8, ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 21 b, Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 22

Text

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus Paragraph 21 a,, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes Steiermark das Beschwerderecht zu.
  2. Absatz 2,Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von anderen Behörden nach Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden. Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, allenfalls schon vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
  4. Absatz 4,Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind spätestens im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften bereits bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind – insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden – diesen in das Eigentum zu übertragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 23

Text

Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Entschädigung gemäß Paragraph 21, Absatz 5, sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Parteien nach dem gemäß Paragraph 21, Absatz 2, festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemeinsam mit der Umrechnung eines allfälligen vorläufigen Kostenschlüssels (Paragraph 65,) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verlegung von nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen, sowie bei Änderung von anderen Anlagen und Objekten ist den Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag aufzuerlegen, der dem zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen und Objekte entspricht.
  3. Absatz 3,Den Eigentümern von in- und außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstücken, die nicht der Grundzusammenlegung unterzogen werden und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen.

§ 24

Text

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

Paragraph 24

  1. Absatz eins,Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (Paragraphen eins und 5) vorliegen.
  2. Absatz 2,Sind diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet nicht Grundeigentümer und können sie diesen Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (Paragraph 27,) nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
  3. Absatz 3,Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

§ 25

Text

Neuordnung

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 26

Text

Sicherung des Zusammenlegungserfolges

Paragraph 26

Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (Paragraph eins,) können im Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem Bescheid Teilungen der Grundabfindungen auf höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges nicht mehr besteht.

§ 27

Text

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 entsprechend dem gemäß Paragraph 17, ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglage), Benutzungsart oder ein besonderer Wert (Paragraph 28,) zu berücksichtigen sind. Miteigentümern steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
  3. Absatz 3,Der gemäß Absatz 2, anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 2, müssen sich auch auf die Hohe der Geldabfindungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten (Paragraph 33, Absatz 5,).
  5. Absatz 5,Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Eigentümern begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6,Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Absatz 7,) ist der Abfindungsanspruch (Absatz eins,)
    1. Litera a
      um die gemäß den Absatz 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
    2. Litera b
      um den Wert des gemäß Paragraph 21, Absatz 2, aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
  7. Absatz 7,Der Unterschied zwischen dem nach Absatz 6, errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H. des Wertes des gemäß Absatz 6, Litera a, ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach Paragraph 20, Absatz 3, in Geld ausgeglichen werden.
  8. Absatz 8,Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten, wie z. B. für die anerkannte biologische Bewirtschaftung, und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9,War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.
  10. Absatz 10,Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg (Absatz 8,). Dabei ist der bei ordnungsgemäßer nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
  11. Absatz 11,Der Ersatz ist vom Land Steiermark zu leisten. Dem Land Steiermark kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 28

Text

Grundstücke mit besonderem Wert

Paragraph 28

  1. Absatz eins,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere
    1. Litera a
      verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;
    2. Litera b
      Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;
    3. Litera c
      an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
    4. Litera d
      mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;
    5. Litera e
      dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
    6. Litera f
      für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;
    7. Litera g
      militärisch genutzte Liegenschaften.
  2. Absatz 2,Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
    1. Litera a
      keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder
    2. Litera b
      Hofstellen
    sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, Litera c bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 29

Text

Bewertung der Abfindungen; Nachbewertung

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß Paragraph 17 und Paragraph 21, Absatz 3, zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Treten nach der Übernahme (vorläufigen Übernahme) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen ein, ist für die betroffenen Grundstücke eine Nachbewertung im Sinne des Paragraph 17, durchzuführen. Über das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan) zu erlassen. Die eingetretenen Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen.

§ 30

Text

Anpassung der Geldausgleiche

Paragraph 30

Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,

§ 31

Text

Zusammenlegungsplan

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (Paragraph 16,), Bewertungsplanes (Paragraph 20,) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 22,) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem die genannten rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.
  2. Absatz 2,Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten
    1. Litera a
      eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
    2. Litera b
      eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstel-lung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 27, Absatz 2,), der Geldentschädigungen (Paragraph 28, Absatz 2,) und der Geldausgleiche (Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 29,, Paragraph 30,) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
    3. Litera c
      eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 34,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
    4. Litera d
      die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 21, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
    5. Litera e
      die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfälliger Verfügungen gemäß Paragraph 26, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 32

Text

Vorläufige Übernahme

Paragraph 32

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
    3. Ziffer 3
      die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
    4. Ziffer 4
      die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
    5. Ziffer 5
      mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
  2. Absatz 2,Allen Parteien (Paragraph 8,), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige Übernehmer ist verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den Übergang seiner Grundabfindungen an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch Überleitungsverfügungen (Absatz 6,) ermöglichten Änderungen, zum Beispiel in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen (Absatz eins, Ziffer 4,) mit Neumessungsgenauigkeit erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß Paragraph 61, Absatz eins, geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche und unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist, daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen wird.
  6. Absatz 6,Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsverfügungen im Sinne des Paragraph 56, zu regeln. Die Überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Absatz eins, zu erlassenden Bescheides.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 33

Text

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen; Geldabfindungen

Paragraph 33

  1. Absatz eins,Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige Übernahme (Paragraph 32,) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den bisherigen Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (Paragraph 36, Absatz 2,) festzulegen hat.
  2. Absatz 2,Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
  3. Absatz 3,Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen festzustellen.
  4. Absatz 4,Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
  5. Absatz 5,Eine Partei, die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (Paragraph 27, Absatz 4,) nicht mehr veräußern und belasten. Geldabfindungen sind, wenn die Zustimmungserklärung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, abgegeben worden ist, von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen; Parteien, deren Abfindungsanspruch sich im Zusammenhang mit der Geldabfindung erhöht (Paragraph 21, Absatz 6,), haben diese Geldabfindung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.

§ 34

Text

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
  2. Absatz 2,Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
  3. Absatz 3,Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.
  5. Absatz 5,Im Falle der Absatz 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 35

Text

Pacht- und Mietverhältnisse

Paragraph 35

  1. Absatz eins,Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten, wobei Ausmaß, Kulturgattung oder Benützungsart und Bonität möglichst dem bisherigen Pachtgrundstück entsprechen sollen.
  2. Absatz 2,Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der im Paragraph 1103, ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß Paragraph 1115, ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

§ 36

Text

Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß Paragraph 32, noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des Paragraph 30, anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des Paragraph 56, insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 37

Text

Ausgleiche für nachträgliche Wertverminderungen

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstuckes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn eine Neubewertung (Paragraph 20, Absatz 3,) vorgenommen wird.

§ 38

Text

Ausgleichungen und Aufwandersatz

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
  2. Absatz 2,Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich oder zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (Paragraph 32, Absatz 3,), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebs- und volkswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 39

Text

Zusammenlegung von Weingärten

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Auf eine Weingärtenzusammenlegung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 des Paragraph 40, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von über 100 m² zu verstehen, die zur Erzeugung von Kelter- und Tafeltrauben (Ertragsweingarten) oder zur Erzeugung von Unterlagsreben (Schnittweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.
  3. Absatz 3,Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 3, auf einen oder mehrere vorwiegend dem Weinbau dienende Riede oder Teile hievon zu erstrecken.

§ 40

Text

Bewertung und Abfindungsanspruch für Weingärten

Paragraph 40

  1. Absatz eins,Der Bewertung der Weingartenböden und der für Weinkulturen geeigneten Flächen ist die Annahme zugrunde zu legen, daß sie ausschließlich dem Weinbau dienen.
  2. Absatz 2,Alle anderen Grundflächen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 4 zu bewerten.
  3. Absatz 3,Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern (Paragraph 17, Absatz eins,) zu bewerten.
  4. Absatz 4,Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß Paragraph 27, zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (Absatz 3,). Der Ersatz hat, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen; ansonsten hat der Ersatz durch Geldausgleich zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Ein Fehlbetrag beim Geldausgleich, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß Paragraph 17, Absatz 8, auf ihre Mitglieder umzulegen.

§ 41

Text

Zusammenlegung von Waldgrundstücken

Paragraph 41

  1. Absatz eins,Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Absatz 2 und der Paragraphen 42 bis 45 sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.

§ 42

Text

Nutzungsbeschränkungen für Waldgrundstücke

Paragraph 42

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Diese sind jedoch vorzeitig aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen früher beendet sind. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden) bewilligt werden.

§ 43

Text

Feststellung des Besitzstandes und Bewertung bei Waldgrundstücken

Paragraph 43

  1. Absatz eins,Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern (Paragraph 17, Absatz eins,) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 44

Text

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen bei Waldgrundstücken

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Der Grund für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 21, Absatz eins,), soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
  2. Absatz 2,Vorschüsse zu den im Absatz eins, genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile zu erbringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.

§ 45

Text

Abfindungsanspruch bei Waldgrundstücken

Paragraph 45

  1. Absatz eins,Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (Paragraph 27, Absatz eins,) ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 3 zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung der Parteien darf anstelle einer flächengleichen Änderung des Wirtschaftswaldes auch eine wertgleiche Änderung vorgenommen werden. Sollte eine Zustimmung nicht erreicht werden, so kann, wenn damit keine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung eintritt, auch ohne Zustimmung bis zu 5% der Waldfläche verändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtllchen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.
  3. Absatz 3,Wertausgleiche gemäß Paragraph 27, Absatz 2, können auch in Holz erfolgen.

§ 46

Text

Flurbereinigung

Paragraph 46

  1. Absatz eins,An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
    1. Ziffer eins
      die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
    2. Ziffer 2
      eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
  2. Absatz 2,Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder allfällige nachteilige Folgen zu beseitigen.

§ 47

Text

Flurbereinigungsverfahren

Paragraph 47

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  2. Ziffer 2
    Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
  3. Ziffer 3
    Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
  4. Ziffer 4
    Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes kann entfallen.
  5. Ziffer 5
    Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

§ 48

Text

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

Paragraph 48

  1. Absatz eins,Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
  2. Absatz 2,Der Bescheid nach Absatz eins, ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (Paragraph 61,).
  3. Absatz 3,Bescheide nach Absatz eins,, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2010,

§ 49

Text

römisch zwei. Hauptstück
Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit der Agrarbehörde

a) Allgemein

Paragraph 49

Zusammenlegungen sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 50

Text

b) Im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens

Paragraph 50

  1. Absatz eins,Die Einleitung und der Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung zu erfolgen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung folgenden Tag, worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Umweltanwalt des Landes Steiermark, den zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie den nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 1999,, in Betracht kommenden Behörden mitzuteilen. Für die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 47 und Paragraph 48,
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Absatz 4, nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
  3. Absatz 3,Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.
  4. Absatz 4,Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Streitigkeiten der im Absatz 3, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
    2. Litera b
      die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.
    3. Litera c
      die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
    4. Litera d
      die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 5, der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 51

Text

c) Außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens

Paragraph 51

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 15, zu regeln sind.
  2. Absatz 2,Sie entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des Paragraph 37 und Paragraph 56, Absatz 2, nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 51a

Text

Paragraph 51 a

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 47, Ziffer 5, entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach Paragraph 19, Absatz 3, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013, gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.
  2. Absatz 2,Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 52

Text

Paragraph 52

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 53

Text

Widerruf von Parteierklärungen und Bindung der Rechtsnachfolger

Paragraph 53

  1. Absatz eins,Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
  2. Absatz 2,Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
  3. Absatz 3,Im Falle eines Eigentumswechsels tntt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 54

Text

Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen

Paragraph 54

  1. Absatz eins,Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 36 und Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, vorzunehmen. Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.
  2. Absatz 2,Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 55

Text

Pläne der Parteien und Vergebung von Arbeiten

Paragraph 55

  1. Absatz eins,Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 56

Text

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde, Gegenüberstellungen

Paragraph 56

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
  2. Absatz 2,Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen nach Absatz eins, im Bezüge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den früheren Eigentümern dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
  3. Absatz 3,Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben, welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
  4. Absatz 4,Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden anzuführen.
  5. Absatz 5,Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,

§ 57

Text

Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens

Paragraph 57

  1. Absatz eins,Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
  4. Absatz 4,Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 58

Text

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

Paragraph 58

  1. Absatz eins,Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (Paragraph 50, Absatz eins,) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Bei der Ab- und Zuschreibung einbezogener Grundstücke oder bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage aus einbezogenen Grundstücken hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens mitzuübertragen; es hat den Inhalt einer neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlaß eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

§ 59

Text

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

Paragraph 59

  1. Absatz eins,Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchssteller, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 60

Text

Eintragung im Rekursweg

Paragraph 60

Die Vorschriften der Paragraphen 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

§ 61

Text

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

Paragraph 61

  1. Absatz eins,Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
  3. Absatz 3,Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Absatz eins, übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.
  4. Absatz 4,Die Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (Paragraph 32,) in einem Zusammenlegungsverfahren schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.
  5. Absatz 5,Wird ein nach Absatz 4, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 63

Text

Änderung der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen

Paragraph 63

Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 64

Text

Umlage der Kosten

Paragraph 64

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft umzulegen; wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Absatz eins, nicht vornimmt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

§ 65

Text

Umlage der Vorschüsse

Paragraph 65

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, umzulegen.
  2. Absatz 2,Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
  3. Absatz 3,Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (Paragraph 54, Absatz 2,).

§ 66

Text

Besondere Kostentragung

Paragraph 66

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit nach den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, zu schaffen.

§ 67

Text

römisch drei. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 67

Wer

  1. Ziffer eins
    den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder
  2. Ziffer 2
    Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,

§ 68

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 68

Das im Paragraph 14, Absatz 7 und Paragraph 22, Absatz eins, der Gemeinde eingeräumte Recht wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a

Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28. 1. 2012, Seite 1 umgesetzt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

§ 69b

Text

Paragraph 69 b

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 70

Text

Paragraph 70

Inkrafttreten

Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 28. Dezember 1982 in Kraft getreten.

§ 71

Text

Paragraph 71

Inkrafttreten von Novellen und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Neufassung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 erster Halbsatz, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Litera c und letzter Absatz, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 14, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 17, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, Litera a,, Absatz 6, Litera b und Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 8, 9, 10 und 11, Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 31, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 32, Absatz eins, 3, erster Satz und Absatz 5, erster Halbsatz, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz eins, vierter Satz und Absatz 4, Litera b,, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 67, Ziffer 2 und des Paragraph 69, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995, ist am 25. März 1995 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2,Paragraph 21, Absatz eins, findet auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995, anhängigen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Neufassung des Paragraph 30 und des Paragraph 67, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Änderung bzw. Neufassung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz eins und des Paragraph 50, Absatz eins, fünfter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 21 a und 21 b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001, abgeschlossen ist, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Änderung des Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 21 a, Absatz 4 und des Paragraph 21 b, Absatz 8, sowie die Einfügung des Paragraph 21 b, Absatz 9 und 10 und des Paragraph 69 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Änderung des Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2010, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Änderung des Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 8, 9 und 10, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz eins,, der Überschrift und der Unterüberschrift des römisch zwei. Hauptstücks, des Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz 2, 3 und 4 sowie Absatz 4, Litera d,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 69 a, sowie die Einfügung des Paragraph 51 a und der Entfall des Paragraph 50, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 62, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9,In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, tritt Paragraph 50, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,