(1)Absatz eins,Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen.Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen.