Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Kurabgabegesetz 1980, Fassung vom 21.09.2026

§ 1

Text

Paragraph eins

Art und Zweck der Abgabe

In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des Paragraph 6, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45. Der Ertrag dieser Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Abgabenpflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Absatz 2, von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Nächtigungsabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2,Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Personen, die im Kurort (Kurbezirk) ihren Hauptwohnsitz haben, und deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige;
    2. Litera b
      Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
    3. Litera c
      Personen, die nachweisen, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
    4. Litera d
      Anmerkung, entfallen)
    5. Litera e
      Personen, die zum erforderlichen Pflegepersonal eines Kurgastes gehören oder im Kurort (Kurbezirk) beruflich beschäftigt sind, und Personen, die, ohne im Kurort (Kurbezirk) ständig zu wohnen, Eigentümer oder Pächter einer im Kurort (Kurbezirk) befindlichen Liegenschaft oder eines Betriebes sind, sofern sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützen;
    6. Litera f
      Kurgäste, die länger als ein Jahr im Kurort Aufenthalt nehmen, ab Beginn des 2.Jahres;
    7. Litera g
      Kriegsbeschädigte mit einer mindestens 50 %igen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit;
    8. Litera h
      Inhaber von Amtsbescheinigungen (Opferfürsorge) und Opferausweisen;
    9. Litera i
      Heeresversorgungsberechtigte (Beschädigtenrentner) mit einer mindestens 50 %igen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.
  3. Absatz 3,Kurgäste, für deren Aufenthalt ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die gesamten Kosten des Kuraufenthaltes übernimmt, erhalten eine 20 %ige Ermäßigung der Kurabgabe, sofern sie in Heimen untergebracht sind.
  4. Absatz 4,Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. Bei Erkrankung können sie sich durch eine andere Person vertreten lassen. Findet die Kurkommission, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, stellt sie dem Unterkunftnehmer darüber eine Bescheinigung aus.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2018,

§ 3

Text

Paragraph 3

Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Kurabgabe darf den Höchstbetrag von 1 Euro für die Übernachtung nicht überschreiten. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist sie durch die Landesregierung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und des Bedarfes für jeden Kurort (Kurbezirk) im Verordnungswege gesondert festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Abgabe kann auch für die Frühjahrs-, Haupt- und Herbstsaison verschieden festgesetzt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1983,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,

§ 4

Text

Paragraph 4

Einhebung

  1. Absatz eins,Sofern in der nach Paragraph 3, zu erlassenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet, die Kurabgabe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der Beendigung des Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe bis 10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
  2. Absatz 2,Wird die Abgabe nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat die zuständige Gemeinde über Antrag der Kurkommission den ausständigen Betrag mittels Bescheid vorzuschreiben.

§ 5

Text

Paragraph 5

Kontrolle

  1. Absatz eins,Die Einhebungspflichtigen haben ordnungsgemäße Aufschreibungen über alle abgabenpflichtigen Übernachtungen zu führen und diese den behördlich legitimierten Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Ferner haben sie den Kontrollorganen Zutritt zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren und alle für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Kurkommissionen sind verpflichtet, Aufschreibungen zu führen, aus denen die Zahl der Übernachtungen bei den einzelnen Einhebungspflichtigen und die Eingänge an Kurabgabe ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen unterliegen der Kontrolle der beauftragten Organe der Gemeinde und des Landes. Die Kurkommissionen haben auch wahrzunehmen, daß alle Einhebungspflichtigen vollständig und rechtzeitig die Kurabgabe an sie abliefern und, falls dies nicht geschehen sollte, von der Gemeinde Abhilfe zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die mit der Kontrolle betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangten Umstände geheimzuhalten.

§ 6

Text

Paragraph 6

Kontrollkosten

Die Kosten der Kontrolle sind vom Einhebungspflichtigen zu ersetzen, wenn durch die Kontrolltätigkeit Mängel bei der Einhebung und Entrichtung der Abgabe festgestellt wurden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,

§ 6a

Text

Paragraph 6 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 7

Text

Paragraph 7

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,Die Neufassung des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1983, ist mit 23. Juli 1983 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2,Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Neufassung des Paragraph 3, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2018, treten Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, Litera c und Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2018,