Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Stromkennzeichnungsverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 2001, mit welcher die Stromkennzeichnung (Labeling) geregelt wird (Stmk. Stromkennzeichnungsverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund Paragraph 39, Absatz 5 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Grundsatz

Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in der Steiermark Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.

§ 2

Text

Paragraph 2

Jahresstromrechnung

  1. Absatz eins,Die Jahresstromrechnung ist die zusammengefasste Abrechnung an einen Endverbraucher in einem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, auch wenn sich die Stromlieferung nicht über das gesamte Jahr erstreckt.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Ausweisung gemäß Paragraph eins, besteht für ab 1. Oktober 2001 vorgenommene Stromlieferungen.

§ 3

Text

Paragraph 3

Primärenergieträger

  1. Absatz eins,Die Primärenergieträger sind vollständig gegliedert nach Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukten, Kohle, Kernenergie und sonstigen Energieträgern auszuweisen.
  2. Absatz 2,Jeder Stromhändler hat einen einheitlichen Mix auf Basis seiner Gesamtlieferung auszuweisen, auch wenn an einzelne Endverbraucher nur Strom aus bestimmten Primärenergieträgern geliefert wird. Ein entsprechender Zusatz auf diese Sonderlieferungen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Stromhändler haben sich bei Aufnahme der Stromlieferung selbst um die entsprechende Detaillierung und die entsprechenden vollständigen Nachweise bei Vorlieferanten bis hin zum Erzeuger zu bemühen.
  4. Absatz 4,Die Ausweisung hat in Form des folgenden deutlich lesbaren Labels zu erfolgen:

Stromkennzeichnung

Ihr Strom wurde erzeugt anteilig aus:

Energieträger

... %

Ökoenergie

... %

Wasserkraft

... %

Gas

... %

Erdölprodukte

... %

Kohle

... %

Kernenergie

... %

Sonstige bekannte Energieträger

... %

Europ. Gesamterzeugungsmix (nach UCTE) davon:

 

... %              Wasserkraft

 

... %              Kernenergie

 

... %              Konv. Wärmekraft

Gesamt 100 %

 

Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zu Verwechslungen mit diesem Label führen.
  1. Absatz 5,Stromhändler haben die Grundlagen der Berechnung dieser Primärenergieträger in einem jährlichen Geschäftsbericht zu dokumentieren, wobei diese Dokumentation von einem Wirtschaftsprüfer, einem dafür befähigten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer dafür sonst zugelassenen Einrichtung zu überprüfen ist. Diesen sind folgende Unterlagen zur Uberprüfung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine nachvollziehbare Darstellung des Wegs, auf dem die Prozentsätze der einzelnen Primärenergieträger ermittelt wurden;
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Bezugsverträge für die bezogene elektrische Energie;
    3. Ziffer 3
      im Einzelfall auch Herkunftsnachweise für bestimmte Primärenergieträger, wobei dieser Nachweis durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,, zugelassene Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen ist. Für ausländische Bestätigungen gilt Paragraph 3, AkkG.
    Der Behörde sind die Detailunterlagen und Überprüfungsergebnisse jederzeit auf Verlangen vorzulegen und nachzuweisen.
  2. Absatz 6,Der Bereich der sonstigen Energie ist zu detaillieren, wenn dieser 5% der Gesamtlieferung übersteigt.
  3. Absatz 7,Ist die Ermittlung der Primärenergieträger trotz nachweislicher, schriftlich zu dokumentierender Bemühungen, wie dies z. B. beim Kauf über eine Strombörse der Fall sein kann, nicht möglich, so ist der aktuelle Gesamterzeugungsmix laut UCTE (Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie) heranzuziehen (veröffentlicht unter www.ucte.org.) und ist dieser sinngemäß nach Absatz 4, nach den Energieträgern Wasserkraft, Atomkraft und konventionelle Wärmekraft aufzuschlüsseln.
  4. Absatz 8,Der Stromhändler hat die Kosten, die ihm auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Pflichten entstehen, selbst zu tragen.

§ 4

Text

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Dezember 2001, in Kraft.