Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975

Stammfassung: LGBl. Nr. 148/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie 5 Absatz 2, des Tierseuchenkassengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1957,, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Die Bestimmungen des Tierseuchenkassengesetzes hinsichtlich Beitragspflicht und Leistungen sind auch für Schafe anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
    1. Litera a
      in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 4 S,
    2. Litera b
      in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Judenburg, Kittelfeld, Leoben, Liezen, Murau, Mürzzuschlag und Voitsberg mit 7 S
    festgesetzt.
  2. Absatz 2,Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Schaf mit 5 S festgesetzt.

§ 3

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Der prozentuale Satz des Verkehrswertes NU das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2, mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 12.000 Schilling je Rind und 1500 Schilling je Schaf bestimmt.
  2. Absatz 2,Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera h und Litera i, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, Landesgesetzblatt Nr.59 aus 1972,, wenn das Tier im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit oder Leberegelseuche an medikamentöser Überempfindlichkeit verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.

§ 4

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder bzw. der Bestand an Schafen einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Schafe maßgebend.
  2. Absatz 2,Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.

§ 5

Text

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig treten der Paragraph eins, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1971, Landesgesetzblatt Nr. 35, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 32, über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1974 außer Kraft.