(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit Geldstrafe bis zu 727 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.