(4)Absatz 4,Bei Personen, die bereits im Ausland eine ähnliche oder vergleichbare Fachausbildung absolviert haben, hat sich die Ausbildung auf jene Fächer zu beschränken, bei denen kein Ausbildungsnachweis vorliegt (z. B. Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften).Die Abschlussprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.Bei Personen, die bereits im Ausland eine ähnliche oder vergleichbare Fachausbildung absolviert haben, hat sich die Ausbildung auf jene Fächer zu beschränken, bei denen kein Ausbildungsnachweis vorliegt (z. B. Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften).Die Abschlussprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.