Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz, Fassung vom 20.09.2026

§ 1

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,

§ 2

Text

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen

Paragraph 2

Ausgangsbetrag

  1. Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2025 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 genannten Organe. Für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Organe wird die vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025 um die Hälfte reduziert.
  4. Absatz 4,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages entfällt für das Kalenderjahr 2026 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,

§ 3

Text

Paragraph 3

Höhe der Bezüge

  1. Absatz eins,Die Bezüge betragen für
  1. Ziffer eins
    den Landeshauptmann

190 %

  1. Ziffer 2
    den Landeshauptmannstellvertreter

180 %

  1. Ziffer 3
    ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

170 %

  1. Ziffer 4
    den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

135 %

  1. Ziffer 5
    einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

125 %

  1. Ziffer 5 a
    Anmerkung, entfallen)

 

  1. Ziffer 6
    Anmerkung, entfallen)

 

  1. Ziffer 7
    Anmerkung, entfallen)

 

  1. Ziffer 8
    den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

95 %

  1. Ziffer 9
    einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

85 %

  1. Ziffer 10
    den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages

85 %

  1. Ziffer 10 a
    Anmerkung, entfallen)

 

  1. Ziffer 11
    einen Abgeordneten zum Landtag

65 %

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  1. Absatz 2,Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  2. Absatz 3,Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 4,Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,

§ 4

Text

Paragraph 4

Anfall und Einstellung der Bezüge

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. Absatz 2,Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5

Text

Paragraph 5

Sonderzahlung

Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6

Text

Paragraph 6

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

  1. Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. November auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,

§ 7

Text

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

Paragraph 7

Dienstwagen

  1. Absatz eins,Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.

§ 8

Text

Paragraph 8

Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
    1. Ziffer eins
      bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes,
    2. Ziffer 2
      bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
    Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.
  2. Absatz eins a,Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.
  3. Absatz 2,Die Aufwendungen gemäß Absatz eins, sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,

§ 9

Text

Paragraph 9

Vergütung für Dienstreisen

  1. Absatz eins,Dienstreisen
    1. Ziffer eins
      des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages
    sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Für die Organe gemäß Absatz eins, ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,

§ 10

Text

4. Abschnitt
Pensionsversicherung

Paragraph 10

Pensionsversicherungsbeitrag

  1. Absatz eins,Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins und die Paragraphen 11 und 12 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 11

Text

Paragraph 11

Anrechnungsbetrag

  1. Absatz eins,Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
  2. Absatz 2,Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

§ 12

Text

Paragraph 12

Anrechnung

Die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 13

Text

5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Für ein Organ, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
    1. Ziffer eins
      der ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge und
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 5, gebührenden Sonderzahlungen
    in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
  2. Absatz 2,Die übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
    1. Ziffer eins
      verringern sich die ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
    2. Ziffer 2
      ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,

§ 14

Text

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 14

Verzichtsverbot

Die Organe dürfen auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

§ 15

Text

Paragraph 15

Verfahren

Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 16

Text

Paragraph 16

Verweisungen auf andere Gesetze

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021,;
    3. Ziffer 3
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024,

§ 17

Text

Paragraph 17

Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 18

Text

Paragraph 18

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.

§ 18a

Text

Paragraph 18 a

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 19

Text

Paragraph 19

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2,Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.
  3. Absatz 3,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4,Der Entfall von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, sowie die Neufassung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz eins a, sowie des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 a, durch die Novelle LGBl.Nr. 36 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Einfügung der Worte „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 a und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Neufassung des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 11 und 21 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Änderung des Paragraph 13, Absatz eins, und des Paragraph 16, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014, tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020, treten Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, sowie Paragraph 16, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 a, 6 und 10 a sowie Paragraph 3, Absatz 3, außer Kraft.
  10. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024, treten Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  11. Absatz 11,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024, treten Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  12. Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 18 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  13. Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025, tritt Paragraph 2, Absatz 4, mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,

§ 20

Text

Paragraph 20

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,

Ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein Leiter des Landesrechnungshofs bestellt, so kommen bis zu dessen Ausscheiden aus dieser Funktion die Einfügung der Wortfolge „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 a, sowie Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, durch dieses Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, nicht zur Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,

§ 21

Text

Paragraph 21

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

Für jeden bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005, in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005, zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,